Hauptnavigation

Kriegsdienstverweigerung

Unabhängig von der Aussetzung der Wehrpflicht bleibt das Recht, den Kriegsdienst mit der Waffe aus Gewissensgründen gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Grundgesetzes zu verweigern, bestehen.

Über die Berechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, entscheidet das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben auf Antrag.

Der Antrag ist von der Antragstellerin oder dem Antragsteller schriftlich oder zur Niederschrift beim Kreiswehrersatzamt (Karrierecenter der Bundeswehr) - nicht beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben - zu stellen.

Das Kreiswehrersatzamt (Karrierecenter der Bundeswehr) bestätigt den Eingang des Antrags und leitet diesen dem Bundesamt zu, wenn die gesundheitliche Eignung festgestellt worden ist.

Der Antrag muss die Berufung auf das Grundrecht der Kriegsdienstverweigerung im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes enthalten. Ein vollständiger tabellarischer Lebenslauf und eine persönliche ausführliche Begründung für die Gewissensentscheidung sind dem Antrag beizufügen oder innerhalb eines Monats beim Bundesamt einzureichen.

Schriftliche Begründung

In dieser Begründung ist die Gewissensentscheidung darzulegen, die der Antragstellerin/dem Antragsteller zwingend verbietet, einen Dienst mit der Waffe zu leisten.

Lebenslauf

Der Lebenslauf sollte die wichtigsten Lebensdaten ohne größere zeitliche Lücken enthalten.

Kontakt

Telefon: 0221 3673-0


Postanschrift:
Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben
50964 Köln


Besucheranschrift:
An den Gelenkbogenhallen 2-6
50679 Köln

Begebenheiten, die in einem Zusammenhang zu der Kriegsdienstverweigerung stehen könnten, sollten ebenfalls in den Lebenslauf aufgenommen werden.

Durchführung des Kriegsdienstverweigerungsverfahrens

Das Bundesamt erkennt die Antragstellerin/den Antragsteller an, wenn

  1. der Antrag vollständig ist,
  2. die dargelegten Beweggründe geeignet sind, das Recht auf Kriegsdienstverweigerung zu begründen und
  3. das tatsächliche Gesamtvorbringen und die dem Bundesamt bekannten sonstigen Tatsachen keine Zweifel an der Wahrheit der Angaben begründen.

Bestehen Zweifel an der Wahrheit der Angaben, so wird der Antragstellerin/dem Antragsteller Gelegenheit gegeben, sich innerhalb eines Monats schriftlich zu den Zweifeln ergänzend zu äußern. Bestehen die Zweifel weiterhin, kann eine mündliche Befragung (Anhörung) erfolgen. Diese Anhörung ist nicht öffentlich.

Wird der Antrag abgelehnt, so kann gegen diese Entscheidung Widerspruch erhoben werden. Gegen die im Widerspruchsverfahren getroffene Entscheidung des Bundesamtes kann Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht eingereicht werden.