Kriegsdienstverweigerung
Unabhängig von der Aussetzung der allgemeinen Wehrpflicht bleibt das Recht, den Kriegsdienst mit der Waffe aus Gewissensgründen gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Grundgesetzes zu verweigern, bestehen.
Der Antrag auf Kriegsdienstverweigerung ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Karrierecenter der Bundeswehr zu stellen.
Das Karrierecenter der Bundeswehr bestätigt den Eingang des Antrags und leitet diesen nach Feststellung der gesundheitlichen Eignung an das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) weiter. Anträge ohne Feststellung der gesundheitlichen Eignung verbleiben bei den Karrierecentern.
Über die Berechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, entscheidet das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben auf Antrag, nachdem der Antrag vom Karrierecenter an uns übermittelt wurde.
Hinweis
Der Antrag auf Kriegsdienstverweigerung ist beim
zuständigen Karrierecenter der Bundeswehr
zu stellen. Bitte beachten Sie dies bei Ihrer Antragstellung.
Bitte achten Sie darauf, Ihren Antrag an das Karrierecenter der Bundeswehr zu adressieren und zu schicken und nicht direkt an das BAFzA, weil Ihr Antrag im Karrierecenter der Bundeswehr eine „Personenkennziffer“ erhält und wir Ihren Antrag bei einer direkten Zusendung an uns leider an Sie zurücksenden müssen. Bitte ersparen Sie sich und uns diesen vermeidbaren Aufwand. Der Antrag muss die Berufung auf das Grundrecht der Kriegsdienstverweigerung im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes enthalten. Ein vollständiger tabellarischer Lebenslauf und eine persönliche ausführliche Begründung für die Gewissensentscheidung sind dem Antrag beizufügen oder innerhalb eines Monats nachzureichen.