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Familienpflegezeit

Mit dem Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf, das am 1. Januar 2015 in Kraft getreten ist, wurden die bestehenden Regelungen im Pflegezeitgesetz (PflegeZG) und im Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) weiter entwickelt und besser miteinander verzahnt.

Beschäftigte können nicht nur für sechs Monate vollständig oder teilweise aus dem Job aussteigen, um einen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung zu pflegen (Pflegezeit), sondern sie haben auch einen Rechtsanspruch auf eine teilweise Freistellung von bis zu 24 Monaten bei einer Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden (Familienpflegezeit). Auf der Internetseite www.wege-zur-pflege.de können Sie alle wichtigen Informationen dazu abrufen.

Das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) ist für die finanzielle Förderung während der Freistellung zuständig.

Beschäftigte können für die Zeit, in der sie ganz oder teilweise für die Pflege aus dem Beruf aussteigen, beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) auf Antrag ein zinsloses Darlehen aufnehmen. Es wird in monatlichen Raten ausgezahlt und soll dabei helfen, den entstehenden Verdienstausfall abzufedern. Das zinslose Darlehen ist nach dem Ende der jeweiligen Freistellung ebenfalls in Raten wieder zurück zu zahlen.

Bei der Berechnung der Höhe des Darlehens hilft Ihnen der Familienpflegezeit-Rechner.

Formulare und Merkblätter sowie Informationsmaterialien rund um die Freistellungen und das Darlehen finden Sie unter: www.wege-zur-pflege.de/familienpflegezeit/service

Kontakt

Telefon: 0221 3673-0


Postanschrift:
Bundesamt für Familie und
zivilgesellschaftliche Aufgaben
Referat 504
- Nationale Programme -
50964 Köln


Besucheranschrift:
An den Gelenkbogenhallen 2-6
50679 Köln