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Vereinbarungskonditionen 2025

Zum 01.01.2025 ist die Reduzierung der Anzahl der Ausfertigungen der Freiwilligenvereinbarung geplant. Perspektivisch wird auf die dritte Ausfertigung der BFD-Vereinbarung verzichtet. Im BAFzA wird für die Aktenführung künftig das Exemplar für die Einsatzstelle vor dem Versand eingescannt. Der Papierversand der unterzeichneten BFD-Vereinbarung an die EST wird sich hierdurch in der Regel um zwei bis drei Tage verzögern. Bei der BFD-Vereinbarung für die freiwillig dienstleistende Person bleibt es beim Sofort-Versand. Der Versand der Poststücke an die Einsatzstelle und die freiwillig dienstleistende Person findet folglich an zwei verschiedenen Tagen statt.

Abweichend vom obigen Regelfall sind die BFD-Vereinbarungen für Incomer zu betrachten. Bei BFD-Vereinbarungen für Incomer erfolgt keine Reduzierung auf zwei Ausfertigungen, D. h. es müssen wie bisher drei Ausfertigungen an das BAFzA übersandt werden. Vor diesem Hintergrund ist es wichtig, dass Vereinbarungen für Incomer entsprechend erfasst werden (Feld „Internationale Freiwillige (Visumspflicht)“ in der BFD-Anwendung).

Taschengeld/Sachbezugswerte/Deutschlandticket

Zum 01.01.2025 ändert sich die Beitragsbemessungsgrenze in der allg. Rentenversicherung auf 8.050 Euro monatlich. Entsprechend der Regelung in § 2 Ziff. 4 a und § 2 Satz 2 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes erhöht sich damit das zulässige Taschengeld von bisher 604 Euro (Taschengeld-Obergrenze seit Mai 2024) auf 644 Euro für das Jahr 2025.

Ferner werden zum 01.01.2025 die Sachbezugswerte nach § 2 der Sozialversicherungsentgeltverordnung angepasst:

  • Der Sachbezugswert für Verpflegung steigt für 2025 von bisher 313 Euro monatlich auf 333 Euro monatlich. Es gibt ebenfalls Teilbeträge für Frühstück/Mittagessen/Abendessen. bzw. Tageswerte.
  • Der Sachbezugswert für Unterkunft steigt für 2025 von bisher 278 Euro monatlich auf 282 Euro monatlich. Abweichende Beträge sind aufgrund von Mehrfachbelegungen etc. möglich.

Die Zentralstelle BAFzA wird hierzu zeitnah eine entsprechende Arbeitshilfe im Downloadbereich des Informationsportals hinterlegen.

Bei bereits in 2024 begonnenen und in das Kalenderjahr 2025 hinreichenden Vereinbarungen gilt Folgendes:

  • Bei Gewährung von unentgeltlicher Verpflegung/unentgeltlicher Unterkunft ist eine Vertragsänderung nicht zwingend erforderlich und sollte aufgrund des hohen verwaltungstechnischen Aufwandes die Ausnahme bleiben.
  • Bei Gewährung von Geldersatzleistungen für Unterkunft und Verpflegung ist eine Vertragsänderung dann erforderlich, wenn die gezahlten Beträge geändert werden.

Ab 01.01.2025 betragen die Kosten für das Deutschland-Ticket nicht mehr 49 Euro, sondern 58 Euro.

Es wurden in zahlreichen BFD-Vereinbarungen Leistungen für das Deutschlandticket gewährt, die nun gegebenenfalls angepasst werden müssen. Hierfür gelten folgende verschiedene Verfahrensweisen zur Änderung der Vereinbarung:

  • Wenn das Ticket im Rahmen des Mobilitätszuschlags als Sachleistung gewährt wird, ist eine Änderung der Vereinbarung nicht erforderlich. (Änderung nicht zuschussrelevant)
  • Wenn das Ticket im Rahmen des Mobilitätszuschlags als Geldleistung gewährt und die Geldleistung erhöht wird, ist eine Änderung der Vereinbarung erforderlich. (Zahlbetrag an Freiwillige ändert sich)
  • Wenn das Ticket als Teil des Taschengeldes als Sachleistung gewährt wird, ist eine Änderung der Vereinbarung erforderlich. (erhöhter Betrag von 58 Euro ist zuschussrelevant)
  • Wenn das Ticket als Teil des Taschengeldes als Geldleistung gewährt und die Geldleistung erhöht wird, ist eine Änderung der Vereinbarung erforderlich. (erhöhter Betrag ist zuschussrelevant und Zahlbetrag an Freiwillige ändert sich)

Änderungsanträge zum 01.01.2025 können ab sofort mit dem entsprechenden Vordruck gesendet werden.

Sicherstellung des Lebensunterhalts von Incomern im BFD

Zum 01.01.2025 ändern sich die Beträge zur Sicherung des Lebensunterhalts bei Incomer-Freiwilligen. Ausschlaggebend ist das Datum der Vereinbarung.

  • Sofern ausschließlich Geldleistungen erfolgen, ist weiterhin der bereinigte BAföG-Satz anzusetzen. Dieser beträgt zukünftig 855 EUR.
  • Sofern die Bereiche Unterkunft und Verpflegung durch Sachleistungen abgedeckt sind, ist unerheblich, welcher Betrag hierfür jeweils veranschlagt wird. Es verbleibt dann ein notwendiges Mindest-Taschengeld von gleichbleibend 302 EUR. Bei Teilleistungen erfolgt eine Prüfung im Einzelfall.