Im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes (BFD) können Freiwillige in vielen Bereichen ihren Dienst leisten. Mitunter wird der BFD auch in Bereichen geleistet, in denen die Freiwilligen später eine Ausbildung anstreben. Leisten Minderjährige einen BFD, so gelten für diese die Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG). Hierzu gehört das Verbot für Minderjährige, Tätigkeiten auszuüben, bei denen sie sogenannten Gefahrstoffen oder Biostoffen gem. der entsprechenden Verordnungen ausgesetzt sind (vgl. § 22, Abs. 1, Nr. 6 & 7 JArbSchG).
In der Vergangenheit war es ausnahmsweise unter Beifügung einer entsprechenden Erklärung, dass minderjährige Freiwillige in Anwendung des § 22, Abs. 2, Nr. 1 JArbSchG zur Vorbereitung einer Ausbildung ihren Dienst leisten, zulässig, dass sie die entsprechenden Tätigkeiten dennoch ausgeübt haben.
Das BMFSFJ hat nunmehr entschieden, dass die Anwendung dieser Rechtsnorm nicht gültig ist, da der BFD explizit kein Ausbildungsziel verfolgt. Entsprechend ist es ab sofort nicht mehr zulässig, Freiwillige im BFD mit entsprechenden Tätigkeiten einzusetzen. Die o. g. Erklärung verliert somit mit sofortiger Wirkung ihre Gültigkeit.
Leider ist eine technische Entfernung des Dokuments aus der BFD-Online-Anwendung nach Erfassung einer minderjährigen freiwilligen Person kurzfristig nicht möglich und wird erst mit dem nächsten Update erfolgen. Bitte senden Sie dieses Dokument zwischenzeitlich nicht mehr an die Zentralstelle BAFzA, sondern vernichten es bzw. drucken es gar nicht erst aus.