Die Änderungen zum mobilen Arbeiten im BFD beinhalten u. a., dass
- die bisherige Notwendigkeit einer Antragstellung zum mobilen Arbeiten im BFD durch den Rechtsträger einer Einsatzstelle entfällt,
- ein spezielles Konzept zur pädagogischen Begleitung und Anleitung im mobilen Arbeiten nicht mehr vorgelegt werden muss und
- das Merkblatt zur pädagogischen Begleitung von Bundesfreiwilligendienstleistenden im mobilen Arbeiten entfällt.
Die neue Regelung gilt ab sofort. Die Aktualisierung der Leitlinien zum Bundesfreiwilligendienst erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt.
Zukünftig ist in den Leitlinien LL § 2 Satz 1 Nummer 2 Freiwilligendienst) aufgeführt:
(2) Es ist auch möglich, einen Teil der Dienstzeit mobil zu leisten („mobiles Arbeiten“), sofern der Tätigkeitsbereich dafür geeignet ist und diese Möglichkeit auch für das sonstige Personal der Einsatzstelle besteht. Der Dienst im mobilen Arbeiten muss im gegenseitigen Einverständnis der EST und der Freiwilligen erbracht werden. Ein Anspruch auf einen Dienst im mobilen Arbeiten besteht nicht.
Es ist zu berücksichtigen, dass der Erwerb sozialer, ökologischer, kultureller und interkultureller Kompetenzen und die Aneignung praktischer Erfahrungen der Freiwilligen im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes im Vordergrund stehen und diese Kompetenzvermittlung auch bei einer teilweisen Dienstleistung im mobilen Arbeiten zu gewährleisten ist. Es ist stets darauf zu achten, dass den Freiwilligen diesbezüglich kein Nachteil durch das mobile Arbeiten entsteht.
Die EST hat auch beim Dienst im mobilen Arbeiten die pädagogische Begleitung der Freiwilligen gemäß der Rahmenrichtlinie für die pädagogische Begleitung im Bundesfreiwilligendienst in gleichem Maß sicherzustellen (siehe LL § 4). Dabei sind die besonderen Herausforderungen zu beachten, die durch den teils mobil geleisteten Dienst ggf. entstehen können.
Die EST hat insofern kontinuierlich und im Einzelfall zu überprüfen, ob, über die Anleitungsgespräche hinaus, die grundsätzlich in der EST stattfinden (vgl. RL 4.1.3), Gespräche zur Hilfestellung, Nachbesprechungen etc. bevorzugt in Präsenz erfolgen sollten, um sicherzustellen, dass die Freiwilligen die übertragenen Tätigkeiten auch eigenständig im mobilen Arbeiten erledigen können. Auch ist in besonderem Maße darauf zu achten, dass die Aufgaben, die von den Freiwilligen im mobilen Arbeiten erledigt werden sollen, klar definiert sind und eine Auslastung gewährt ist. Die regelmäßigen Gespräche zur individuellen Betreuung können im digitalen Raum stattfinden.
Darüber hinaus ist vor allem auf Folgendes zu achten:
- Die freiwillig dienstleistende Person muss auch während des Dienstes im mobilen Arbeiten die Möglichkeit haben, die anleitende Person und in der Regel auch die pädagogische Betreuungsperson während der festgelegten Dienstzeiten telefonisch zu erreichen.
- Die mobil erbrachten Dienstzeiten sind zu erfassen. Der Anteil der mobil geleisteten Dienstzeit darf die Hälfte der Gesamtdienstzeit der Freiwilligen nicht überschreiten. Grundsätzlich sind mindestens 50 % der wöchentlichen Dienstzeit in der Einsatzstelle zu leisten.
- Für Freiwillige, die regelmäßig mobil arbeiten, muss stets auch ein Arbeitsplatz in den Räumen der Einsatzstelle zur Verfügung stehen. Der Dienst soll im Wechsel in der Einsatzstelle und mobil erbracht werden. Lange Dienstphasen, die ausschließlich mobil erbracht werden, sind zu vermeiden.
- Die Einhaltung von gesetzlichen Regelungen, wie zum Beispiel die Arbeitsschutzregelungen, müssen von der Einsatzstelle auch für die mobil arbeitenden Freiwilligen eingehalten werden. Zusätzliche Kosten dürfen dabei für die Freiwilligen nicht entstehen.
In Zweifelsfällen kann durch das Bundesamt eine Auflage zum Führen eines Tagebuchs erteilt werden. Aus diesem muss ersichtlich sein, zu welchen Zeiten der Dienst jeweils in der Einsatzstelle bzw. im mobilen Arbeiten erbracht wurde und welche Tätigkeiten während dieser Zeiten wahrgenommen wurden.