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Inkrafttreten Freiwilligen-Teilzeitgesetz zum 29.05.2024

Am 29.05.2024 ist das sogenannte Freiwilligen-Teilzeitgesetz in Kraft getreten. Dieses beinhaltet diverse Änderungen für den Bundesfreiwilligendienst (BFD). Hierdurch wurden auch die Leitlinien, sowie die Richtlinien zu § 17 BFDG (Kostenerstattungsrichtlinie) und die zugehörigen Ausführungsbestimmungen geändert. Die aktualisierten Versionen dieser Dateien sind im Downloadbereich zu finden.

Die wesentlichen Änderungen sowie wichtige Bearbeitungshinweise finden Sie im Folgenden.

Teilzeit

Freiwillige jeden Alters können nun einen BFD in Teilzeit leisten. Der bisher für Freiwillige unter 27 Jahren notwendige Nachweis eines berechtigten Interesses entfällt.

Achtung: Die Umstellung der BFD-Online-Anwendung erfolgt voraussichtlich erst am 12.06.2024. Bis dahin erzeugt die Anwendung bei Angabe von Teilzeit für lebensjüngere Freiwillige weiterhin das Formular zum Nachweis des berechtigten Interesses. Dieses muss nicht mehr an das BAFzA gesendet werden, sondern kann direkt vernichtet werden.

Die Teilzeit muss mehr als 20 Stunden betragen. Als Bemessung für eine Teilzeittätigkeit gilt der Stundenumfang der Regelarbeitszeit der hauptamtlich Beschäftigten in der Einsatzstelle.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Teilzeit. Freiwillige und Einsatzstellen müssen einvernehmlich mit der Teilzeit einverstanden sein.

Auch Einsatzstellen, die ausschließlich Teilzeit-Plätze anbieten können, können anerkannt werden. Bei Durchführung eines BFD in Teilzeit ist das Taschengeld zu kürzen. Ein Freiwilligendienst in Teilzeit hat keine Auswirkungen auf die Regelungen zur Ausgestaltung der pädagogischen Begleitung. Die Anzahl der verpflichtenden Seminartage sowie deren grundsätzliche Dauer bleibt im Vergleich zu einem Dienst in Vollzeit unverändert.

Bei einem BFD in Teilzeit dürfen Seminartage auch teiltägig gestaltet werden. Seminare an den Bildungszentren des Bundes werden nicht teiltägig durchgeführt (vgl. Ziff. 4.3.1 der Rahmenrichtlinie des BMFSFJ für die pädagogische Begleitung im Bundesfreiwilligendienst in der Fassung vom 1. Januar 2023).

Taschengeld

Der mögliche Höchstbetrag für das BFD-Taschengeld wurde erhöht (von bisher sechs auf acht Prozent der in der allgemeinen Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze).

Aufgrund der Änderung kann das Taschengeld auf Basis der Werte für 2024 bis zu 604 Euro monatlich betragen.

Achtung: Die Anpassung des Taschengeld-Höchstsatzes hat keinen Einfluss auf die Höhe des Zuschusses für Taschengeld und Sozialversicherung des Bundes. Dieser verbleibt wie bislang bei 300 Euro, bzw. 400 Euro.

Mobilitätszuschlag

Es besteht nun die Möglichkeit, mit den Freiwilligen sogenannte „Mobilitätszuschläge“ als Geld- oder als entsprechende Sachleistung zu vereinbaren.

Sie stellen eine freiwillige Leistung der Einsatzstelle dar, die nicht vom Bundesamt bezuschusst wird. Mobilitätszuschläge können ohne eine Obergrenze gewährt werden.

Sie werden sozialversicherungs- und steuerrechtlich unterschiedlich behandelt, je nachdem, ob sie für Fahrten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zweckbestimmt sind oder für andere Mobilitätsmittel. Eine nähere Erläuterung und Unterscheidung finden Sie in den aktualisierten Leitlinien.

Achtung: Auch für bereits laufende Vereinbarungen können Mobilitätszuschläge vereinbart werden. Hierfür senden Sie bitte einen von den Freiwilligen und Ihnen unterschriebenen Änderungsantrag an das BAFzA. Diese können ausnahmsweise auch im Laufe des Juni noch rückwirkend zum 01.06.24 akzeptiert werden.

Wichtige Bearbeitungshinweise

Die Umsetzung der vorgenannten Änderungen in der BFD-Online-Anwendung erfolgt gebündelt voraussichtlich zum 12.06.2024. Daher ist es bis zu diesem Termin nicht möglich, neue Vereinbarungen mit diesen Änderungen zu erfassen. Sofern die Änderungen in Anspruch genommen werden sollen und der geplante Zeitpunkt des Dienstbeginns es zulässt, erfassen Sie bitte die neue Vereinbarung erst ab dem 12.06.2024.

Sollte ein Dienstbeginn einer Vereinbarung mit enthaltenen Mobilitätszuschlägen angestrebt werden, für den eine Buchung ab dem 12.06.2024 aufgrund der Zwei-Wochen-Frist in der BFD-Online-Anwendung nicht möglich ist, so treten Sie bitte mit der Zentralstelle BAFzA unter 0221/3673-2650 in Verbindung, um eine adäquate Lösung zu finden.