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Nachweis der Ausgaben für die pädagogische Begleitung

Nach dem Rundschreiben des BMFSFJ vom 14.08.2023 - nicht barrierefrei - PDF, 324 KB zur Festsetzung der Pauschalen für Sachkosten und Personalgemeinkosten ist für die Bemessung der Sachkosten und Personalgemeinkosten für das Jahr 2024 folgendes zu beachten:

Auf der Grundlage der jährlich vom Bundesministerium der Finanzen ermittelten und per Rundschreiben veröffentlichten Personalkostensätze und Sachkosten eines Arbeitsplatzes in der Bundesverwaltung für Kostenberechnungen/Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen gilt für die Kostenerstattung nach § 17 BFDG ab 01.01.2024 folgende Festsetzung:

Personalausgaben nach Ziffer 2.1.4 der Richtlinien zur Kostenerstattung nach § 17 BFDG sind unter Beachtung des Besserstellungsverbotes im Umfang der tatsächlichen Ausgaben (AN-Brutto: maximal 57.680,-€, AG-Brutto: maximal 73.512,- €) zu berechnen.
Die Ausgaben für Sachkosten und Personalgemeinkosten nach Ziffer 2.1.4 der o. a. Richtlinien können – wenn die Ermittlung der einzelnen Ansätze einen nicht zu vertretenden hohen Aufwand verursacht - als Pauschale angesetzt werden.
Grundlage für die Bemessung der Sachkosten und Personalgemeinkosten für das Jahr 2024 sind folgende Werte:

  • Sachkosten im Umfang von 16.980,- € p. a. bei einer 1,0 Personalstelle
  • Personalgemeinkosten mit 29,4 % der ermittelten Personalausgaben nach dem Arbeitnehmer-Brutto

Die Pauschale für Sachkosten ist anteilmäßig bis zur Höhe der tatsächlichen Stelle(n) für die pädagogische Fachkraft / die pädagogischen Fachkräfte anzusetzen. Dabei kann auch bei mehreren Stellen höchstens nur eine Sachkostenpauschale abgerechnet werden, wenn die StelleninhaberInnen sich einen Arbeitsplatz teilen.

Mit dem Ansatz der Pauschale für Sachkosten sind alle Ausgaben für die Ausstattung eines durchschnittlich normalen Büroarbeitsplatzes abgegolten. Die Pauschale umfasst dabei die Raumkosten, laufende Sachkosten für Geschäftsbedarf und Verbrauchsmittel, Kosten für Informationstechnik, Ausgaben für Anschaffung und Unterhaltung der Büroausstattung. Ein weiterer Ansatz dieser Ausgabenpositionen darf daher nicht erfolgen.

Der Zuschlagssatz für Personalgemeinkosten umfasst folgende Verwaltungsgemeinkosten (ohne Sachkosten): Innerer Dienst, Kosten der Leitung, Allgemeine Verwaltung.

Wegen weiterer Erläuterungen zur Abrechnung der Ausgaben für die eigene pädagogische Fachkraft wird auf folgende Fundstellen hingewiesen: