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Auswirkungen der Änderungen der Corona-Schutzverordnung auf die Seminare an den Bildungszentren

Mit Änderung der Corona-Schutzverordnung ab dem 01.02.2023 besteht grundsätzlich keine Pflicht zum Tragen einer Maske im öffentlichen Raum. Auch sind die Nachweise eines negativen Coronatest-Ergebnisses grundsätzlich nicht länger erforderlich. Entsprechend sind Ausgaben für Masken und/oder Coronatests ab dem 01.02.2023 nicht mehr erstattungsfähig. Auch die Bereitstellung von Masken und Schnelltests an den Bildungszentren erfolgt seit dem 01.02.2023 nicht mehr.

Die Bildungszentren treffen weiterhin alle notwendigen Vorkehrungen, damit sich Freiwillige sicher fühlen. So sind zum Beispiel alle Seminarräume mit Luftfiltern ausgestattet.

Wir bitten freiwillig dienstleistende Personen, bei corona-typischen Symptomen wie zum Beispiel Husten, Schnupfen oder Fieber, vor der Anreise eine Arztpraxis aufzusuchen und diese Symptome abklären zu lassen. Sollten freiwillig dienstleistende Personen krankgeschrieben werden, ist die Einsatzstelle zu informieren. Telefonische Krankschreibungen bei leichten Atemwegserkrankungen sind weiterhin für bis zu sieben Tage möglich. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat diese Corona-Sonderregelung bis 31. März 2023 verlängert.

Die Schutzmaßnahmen werden laufend an die aktuelle Situation angepasst. Dabei werden die rechtlichen Vorgaben des Bundes, des jeweiligen Bundeslandes sowie eventuell lokal geltende Vorschriften berücksichtigt.