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Keine Fortgeltung pandemiebedingter Sonderregelungen

Am 07.04.2022 und am 20.06.2022 wurden Sie darüber informiert, dass die pandemiebedingten Sonderregelungen zum 31.12.2022 auslaufen und ab dem 01.01.2023 sämtliche Regelungen des Regelbetriebes gelten.

Aufgrund verschiedener diesbezüglicher Nachfragen wird für den Bereich der pädagogischen Begleitung auf Folgendes hingewiesen:

  1. Übernahme von Stornokosten
    Gemäß Ziffer 5 b) der Ausführungsbestimmungen zu den Richtlinien des BMFSFJ zu § 17 BFDG sind Kosten für die kurzfristige Stornierung von Seminarbuchungen bei Erkrankung der freiwillig dienstleistenden Person über den Zuschuss für die pädagogische Begleitung erstattungsfähig. Dies gilt auch, wenn durch die freiwillig dienstleistende Person der Nachweis über einen positiven Antigen-Schnelltest (Bürgertest in einer Teststation) erbracht wird (siehe Ziff. 4). Weiterhin gilt, dass Stornierungskosten für die kurzfristige Absage von Seminarräumlichkeiten aus Gründen, die nicht der Einsatzstelle/dem Träger anzulasten sind (z. B. kurzfristige Erkrankung von Dozierenden), erstattungsfähig sind. Die Gründe für die kurzfristige Absage sind zu dokumentieren.
     
  2. Förderfähigkeit von Masken, Schnelltests und PCR-Tests bei Seminaren
    Sofern durch die Einrichtung, in deren Räumlichkeiten das Seminar stattfindet, für die Teilnahme das Tragen von Masken und/oder die Erbringung eines Nachweises über einen negativen Antigen-Schnelltest (Bürgertest in einer Teststation) vorgeschrieben sind, sind diese Ausgaben als Seminarausgaben im Sinne von Ziffer 2.1.4 c) erster Spiegelstrich der Richtlinien des BMFSFJ zu § 17 BFDG sowie als Verbrauchsmittel im Sinne von Ziffer 3 c) der zugehörigen Ausführungsbestimmungen über den Zuschuss für die pädagogische Begleitung erstattungsfähig. Dies ist in geeigneter Art und Weise zu dokumentieren. PCR-Tests sind nicht erstattungsfähig.
     
  3. Kostenerstattung für virtuelle Seminartage
    Am 20.06.2022 wurden Sie über die - Corona-unabhängige - Möglichkeit der Kostenerstattung zu virtuellen Seminartagen ab dem 01.01.2023 informiert. Es gilt, dass pro virtuell durchgeführtem Seminartag und freiwillig dienstleistender Person ein Maximalbetrag von 25,00 Euro für Aufwendungen zu virtuellen Seminaren als erstattungsfähig anerkannt werden kann. Dabei sind entstandene Kosten zur Miete von notwendiger Technik und Infrastruktur sowie Lizenzen zur Bereitstellung von entsprechenden Durchführungsplattformen erstattungsfähig. Anschaffungskosten für entsprechende Hardware sind weiterhin nicht erstattungsfähig. Die tatsächlich entstandenen Kosten sind im Rahmen der Abrechnung des Zuschusses für die pädagogische Begleitung nachzuweisen.
     
  4. Entschuldigung der Seminarteilnahme bei positivem Coronatest
    Bei Vorlage einer Erklärung über einen positiven Antigen-Schnelltest (Nachweis durch einen Bürgertest in einer Teststation) gilt die Nichtteilnahme an einem Seminar als "entschuldigt", D. h., das Seminar gilt damit als absolviert und muss nicht nachgeholt werden. Ein Vordruck für die Erklärung ist im Downloadbereich vorhanden.

Für Rückfragen steht das Referat 303 gerne zur Verfügung.