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Dauer der Dienstzeit im BFD

Wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass die Zentralstelle BAFzA ab dem 01.01.2023 grundsätzlich eine Dienstzeit von bis zu 18 Monaten im Bundesfreiwilligendienst (BFD) anbietet. Diese Änderung umfasst folgende Möglichkeiten:

  1. Die direkte Buchung von 18 Monaten Dienstzeit.
  2. Die Verlängerung von bereits bestehenden Vereinbarungen auf bis zu 18 Monate unabhängig von deren bisheriger Dauer (z. B. bisherige BFD-Vereinbarung von 9 Monaten, diese kann direkt auf 18 Monate verlängert werden). Nutzen Sie bitte für die Beantragung der Verlängerung ausschließlich das bei den Downloads hinterlegte Verlängerungsformular.
  3. Zweite (oder weitere) Vereinbarungen, die die maximale Dauer von 18 Monaten abzüglich der Dauer der ersten (oder weiteren) Dienstzeit(en) haben können
    (z. B. erste Dienstzeit mit 8 Monaten, Zweitvereinbarung von 10 Monaten möglich).
    Achtung: es ist auch weiterhin nicht möglich, neue Vereinbarungen von unter sechs Monaten Dauer abzuschließen.

Darüber hinaus werden diese Anpassungen auch mit einer Verfahrensänderung im Bereich der Bildungszentren (BiZ) einhergehen. Zukünftig werden Freiwillige, die das 27. Lebensjahr bei Dienstantritt noch nicht vollendet haben und die ihre Bildungstage am BiZ absolvieren, auch für die Dienstmonate 13-18 direkt an die BiZ eingeladen. Eine eigenständige Buchung durch die Einsatzstelle fällt für diese Freiwilligen daher weg.
Achtung: Die Buchung der Tage am BiZ durch die Einsatzstelle ist weiterhin notwendig für Freiwillige, die das 27. Lebensjahr bei Dienstantritt bereits vollendet haben.

Da die BiZ des Bundes aufgrund der vorgenannten Änderungen nunmehr enger kalkulieren müssen, gelten zukünftig für die Angabe der Bildungstage an den BiZ bei der Altersgruppe der unter 27-Jährigen folgende Prämissen:

  1. Bildungstage am BiZ können nur noch maximal in der gesetzlich vorgesehenen Höhe akzeptiert werden. Hat z. B. eine Vereinbarung eine Dauer von 10 vollen Monaten, ist eine Angabe von 25 Bildungstagen am BiZ nicht möglich, sondern nur von 21 Tagen, bzw. weniger. Werden zu viele Seminartage am BiZ angegeben, korrigiert die Zentralstelle BAFzA diese auf den gesetzlichen Wert und informiert Sie über die Änderung.
    Es ist den Einsatzstellen unbenommen, eigenständig konzipierte Bildungstage über die gesetzlich notwendige Anzahl hinaus durchzuführen.
  2. Es können nur alle gesetzlich verpflichtenden Tage am BiZ absolviert werden, oder ganze Wochen, d.h. Fünferschritte
    (Beispiel: sind für eine achtmonatige Vereinbarung 17 Bildungstage verpflichtend, so können davon entweder 5, 10, 15 oder alle 17 am BiZ absolviert werden. Alle anderen Eingaben sind unzulässig).
    Wurde eine unzulässige Eingabe vorgenommen, tritt die Zentralstelle BAFzA mit der Einsatzstelle zur Klärung in Kontakt.

Sollten Sie Rückfragen im Einzelfall haben, stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zentralstelle wie immer zur Verfügung.