Angesichts der aktuellen Entwicklung der Corona-Pandemie gelten laut BMFSFJ sämtliche bislang getroffenen pandemiebedingten Regelungen befristet fort.
Mit dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (IfSG) am 20. März 2022 hat die Bundesregierung eine neue Phase der Pandemiebewältigung angestoßen und ist damit einen weiteren Schritt in Richtung neuer Normalität gegangen. Die pandemiebedingten Sonderregelungen im BFD haben sich an dieser Grundsatzentscheidung zu orientieren. Entsprechend dem Verzicht auf die meisten Maßnahmen und dem avisierten Auslaufen der verbleibenden Basis-Schutzmaßnahmen und Hotspot-Regeln am 23. September 2022 gilt Folgendes:
Verlängerungen aufgrund der Corona-Pandemie und zweite Vereinbarungen über weitere sechs Dienstmonate aufgrund der Corona-Pandemie können bis zum 30.09.2022 erfolgen, evtl. verbunden mit der Möglichkeit der Abordnung in den erweiterten Einsatzbereich oder der Möglichkeit eines Teilzeit-BFD, wenn pandemiebedingt kein Vollzeitdienst möglich ist.
- Verlängerungsanträge
Verlängerungsanträge werden akzeptiert, wenn die aktuelle Dienstzeit spätestens am 30.09.2022 endet. Der Verlängerungszeitraum muss bei einem solchen Antrag nahtlos und somit spätestens zum 01.10.2022 beginnen. Die Verlängerungsanträge müssen so frühzeitig in der Zentralstelle BAFzA eingehen, dass eine Bearbeitung, auch im Hinblick auf die Prüfung des pädagogischen Konzepts, rechtzeitig vor dem ursprünglichen Dienstende möglich ist. - Zweite Vereinbarungen
Zweite Vereinbarungen werden nun ebenfalls mit einem Dienstbeginn bis einschließlich 01.10.2022 akzeptiert. Die Vereinbarungen müssen so frühzeitig in der Zentralstelle BAFzA eingehen, dass eine Bearbeitung, auch im Hinblick auf die Prüfung des pädagogischen Konzepts, rechtzeitig vor dem vorgesehenen Dienstbeginn möglich ist.
Für entsprechende Verlängerungen, bzw. Zweitvereinbarungen, müssen die Einsatzstellen entweder
- über eine entsprechende Anzahl an Seminartagen in ihrem bestätigten Konzept verfügen, oder
- ihr Konzept überarbeiten und dieses dem Antrag beifügen bzw. an Bildungstage[at]bafza.bund.de zur Bestätigung senden, oder
- die zusätzlich erforderlichen Seminartage an den Bildungszentren durchführen.
Ausnahmeregelungen die taggenau auslaufen können, müssen zum 31.12.2022 beendet sein. Dies betrifft insbesondere
- die Fortzahlung von Taschengeld und Sozialversicherungsbeiträgen bei pandemiebedingt geschlossenen Einsatzstellen,
- die Möglichkeit der Durchführung der Seminare in virtueller Form,
- die Möglichkeit der Abrechnung von Stornokosten für in Präsenzform geplante Seminare über die Zuschüsse des Bundes, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass bei Seminarbuchung von einer Durchführung des Seminars ausgegangen werden konnte.
Alle notwendigen Formulare stehen im Downloadbereich zur Verfügung. Bitte verwenden Sie ausschließlich diese für den Bereich der Zentralstelle BAFzA geltenden Formulare.