Ab 01.01.2017 wird sich die Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung (monatlich) auf 6.350,00 Euro ändern. Entsprechend der Regelung in § 2 Abs. 4 Buchstabe a) Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG)erhöht sich damit das zulässige monatliche Taschengeld von 372,- Euro auf 381,- Euro.
Für Freiwillige, die den BFD in Teilzeit leisten, wird die bisherige Regelung beibehalten, bei Freiwilligen, die den BFD mit ca. 50% Arbeitszeit (20,1 Stunden) leisten, ein Taschengeld in Höhe von 200,- Euro zu tolerieren.
Bei Freiwilligen, die den BFD mit mehr als 20,1 Stunden leisten, kann (unter Berücksichtigung des für das Jahr 2017 geltenden Taschengeldhöchstbetrages von 381,- Euro) der rein rechnerische Taschengeldhöchstbetrag um bis zu 5,- Euro überschritten werden.
Der Sachbezugswert für Verpflegung steigt 2017 von 236,- Euro auf 241,- Euro monatlich.
Der Sachbezugswert für Unterkunft verbleibt bei 223,00 Euro monatlich.
In der Regel ändern sich die Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung und auch die Sachbezugswerte jährlich. Bestehende Freiwilligenvereinbarungen müssen aufgrund der geänderten Sätze nicht in jedem Fall geändert werden. Auf ausdrücklichen Wunsch können die Beträge aber im Zuge einer Änderungsvereinbarung angepasst werden. Aufgrund des hohen verwaltungstechnischen Aufwandes sollte dies jedoch die Ausnahme bleiben und die neuen Beträge auch nur bei neuen Vereinbarungen angesetzt werden.