Nachweis der Ausgaben für die pädagogische Begleitung (Abrechnung)
Um die EST bei der Durchführung der pädagogischen Begleitung zu entlasten, wird gemäß § 17Absatz 3 Satz 1 BFDG der Aufwand (unter anderem) für die pädagogische Begleitung (in Form eines Zuschusses) erstattet. Die Einzelheiten sind in den Richtlinien des BMFSFJ zu § 17 des BFDG in der jeweils gültigen Fassung geregelt.
Ausschlaggebend für die konkrete Höhe des Zuschusses sind die Dauer der Dienstzeit, das Lebensalter der freiwillig dienstleistenden Personen sowie die Anzahl der verpflichtend durchzuführenden Seminartage. Entsprechend wird in den Richtlinien des BMFSFJ zu § 17 des BFDG bei der Zuschussgewährung differenziert zwischen freiwillig dienstleistenden Personen, die bei Dienstbeginn das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (u27) und solchen, die das 27. Lebensjahr bei Dienstbeginn bereits vollendet haben (ü27).
Zusammengefasst werden die Aufwände für die pädagogische Begleitung mit derzeit monatlich 121,00 € Geldleistung, ab dem 13. Dienstmonat mit 60,00 € Geldleistung bezuschusst. Hinzukommend wird als Sachleistung das Seminar zur politischen Bildung für freiwillig dienstleistende Personen u27 kostenfrei gewährt. Selbiges gilt für freiwillig dienstleistende Personen ü27, sofern diese das Seminar über das verpflichtende Maß an Seminartagen hinaus besuchen möchten.
Von dem Zuschussbetrag ist der Auszahlungsbetrag zu unterscheiden, der abhängig davon variiert, in welchem Umfang die pädagogische Begleitung an einem Bildungszentrum des Bundes stattfinden soll. Der letztendlich im Einzelfall zustehende Auszahlungsbetrag, wird nach Abschluss der Freiwilligen-Vereinbarung automatisch an die vom Rechtsträger angegebene Abrechnungsstelle ausgezahlt und kann so für die pädagogische Begleitung (Seminararbeit und individuelle Betreuung) verwendet werden.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass dieser ausbezahlte Zuschuss nachweislich zweckentsprechend für die pädagogische Begleitung verwendet werden muss. Darüber hinaus sind die Einsatzstellen verpflichtet, mindestens 10 Prozent der im Zuge des Zuschusses erstattungsfähigen Ausgaben für die pädagogische Begleitung als Eigenanteil selbst zu tragen. Auch die Erbringung dieses Eigenanteils muss nachgewiesen werden.
Der Nachweis erfolgt gesammelt spätestens drei Monate nach dem Dienstende der jeweiligen freiwillig dienstleistenden Person über die sog. Abrechnung des Zuschusses für die pädagogische Begleitung.
Im Downloadbereich kann das hierzu zur Verfügung gestellte Abrechnungsformular sowie die zugehörigen Ausfüllhinweise abgerufen werden.
Detaillierte Informationen zur Zuschussgewährung für die pädagogische Begleitung sowie zur Erstattungsfähigkeit von Ausgaben können Sie dem Leitfaden für Einsatzstellen der Zentralstelle BAFzA entnehmen.
Rückfragen zur Abrechnung des Zuschusses für die pädagogische Begleitung können Sie per E-Mail an Abrechnung-BFD[at]bafza.bund.de oder Abrechnung-BFD-De-Mail[at]bafza.bund.de, oder telefonisch beim Service-Center BAFzA unter 0221 3673-0 stellen.