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Fragen von A bis Z

Bei Fragen steht das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) in Köln gerne zur Verfügung.
(0221 3673-0, )

 

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A

Altersgrenze

Einen BFD können Personen unabhängig von ihrem Schulabschluss leisten, sofern sie die Vollzeitschulpflicht erfüllt haben (je nach Bundes­land meist mit 16, manchmal auch schon mit 15 Jahren). Eine Altersgrenze nach oben gibt es nicht.

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Anerkennung von Einsatzstellen und -plätzen

Die Anerkennung als Einsatzstelle im BFD kann durch den Rechtsträger beim BAFzA beantragt werden.

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Anleitung

In der Einsatzstelle (siehe unter E wie Einsatzstelle und Einsatzfelder) steht eine Fachkraft für die fachliche Anleitung der Freiwilligen zur Verfügung. Sie gewährleistet den qualifizierten Einsatz der Freiwilligen in der Einsatz­stelle im Rahmen ihrer Hilfstätigkeit und umfasst die Einarbeitung der Freiwilligen sowie ihre Begleitung vor Ort. Freiwillige lernen die Leitbil­der, Ziele, organisatorischen Abläufe und institutionellen Strukturen der Einsatzstelle tätigkeitsorientiert kennen.

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Arbeitskleidung

Die Einsatzstellen können zusätzlich zu einem angemessenen Taschengeld Geld- oder Sachleistungen für Arbeitskleidung gewähren.

Wenn die Tätigkeiten in der Einsatzstelle Schutzkleidung erfordern, stellt die Einsatzstelle diese unentgeltlich zur Verfügung.

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Arbeitslosengeld

Während des BFD zahlt die Einsatzstelle für alle Freiwilligen, die noch keine Regelaltersrente beziehen, Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Die Beiträge werden vollständig von der Einsatzstelle gezahlt, also Arbeit­nehmer- und Arbeitgeberanteil. Wer zwölf Monate einen BFD leistet und anschließend nicht sofort einen Arbeitsplatz findet, hat - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Für Freiwillige, die eine Altersvollrente beziehen, muss die Einsatzstelle nur noch den Arbeitgeberanteil abführen (siehe unter S wie Sozialversicherungsbeiträge).

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Arbeitslosengeld II (ALG II)

Arbeitslosenversicherung

Während des BFD zahlt die Einsatzstelle für alle Freiwilligen, die noch keine Regelaltersrente beziehen, Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Die Beiträge werden vollständig von der Einsatzstelle gezahlt, also Arbeit­nehmer- und Arbeitgeberanteil. Wer zwölf Monate einen BFD leistet und anschließend nicht sofort einen Arbeitsplatz findet, hat - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Für Freiwillige, die eine Altersvollrente beziehen, muss die Einsatzstelle nur noch den Arbeitgeberanteil abführen (siehe unter S wie Sozialversicherungsbeiträge).

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Arbeitsmarktneutralität

Der BFD ist arbeitsmarktneutral. Die Freiwilligen verrichten unterstützende, zu­sätzliche Tätigkeiten und ersetzen keine hauptamtlichen Kräfte. Es dürfen keine Einsatzplätze anerkannt werden, die einen bisherigen Arbeitsplatz ersetzen oder eine Einrichtung eines neuen Arbeitsplatzes erübrigen sollen. Die Arbeits­marktneutralität wird vor Anerkennung als Einsatzstelle und Genehmigung jedes weiteren Einsatzplatzes geprüft. Der arbeitsmarktneutrale Einsatz in den Einsatzstellen wird durch die Außendienstmitarbeitenden des BAFzA und der Zentralstellen überwacht.

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Arbeitsmedizinische Untersuchungen

Eventuell notwendige ärztliche Untersuchungen und Vorsorgemaßnahmen sind von der Einsatzstelle zu veranlassen. Sie übernimmt die hierfür entstehenden Kosten.

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Arbeitsschutz

Der BFD ist kein Arbeitsverhältnis. Dennoch wird er hinsichtlich der öffentlich-rechtlichen Schutzvorschriften weitestgehend einem Arbeits­verhältnis gleichgestellt. Entsprechend gelten die einschlägigen Arbeits­schutzbestimmungen, wie z. B. das Arbeitsschutzgesetz, die Arbeitsstätten­verordnung, das Jugendarbeitsschutzgesetz und das Mutterschutzgesetz.

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Arbeitszeit

Die wöchentliche Arbeitszeit richtet sich nach den Festlegungen für die Hauptbeschäftigten in der jeweiligen Einsatzstelle.

Ein BFD kann auch in Teilzeit geleistet werden (siehe unter T wie Teilzeit).

Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch mobile Arbeit möglich.

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Arbeitszeiterfassung

Die Rechtsprechung des EuGH und des BAG (Az. 1 ABR 22/21) zur Arbeitszeiterfassung hat auch Auswirkungen auf den BFD.

Hiernach sind bei einer unionsrechtskonformen Auslegung des § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG Arbeitgeber verpflichtet, zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann. Dies gilt gemäß § 13 Abs. 1 BFDG grundsätzlich auch für die Bundesfreiwilligen.

Informationen und Hinweise zur Arbeitszeiterfassung finden sich auf der Internetseite des BMAS:
https://www.BMAS.de/DE/Arbeit/Arbeitsrecht/Arbeitnehmerrechte/Arbeitszeitschutz/Fragen-und-Antworten/FAQ-arbeitszeiterfassung.html

Zu den Inhalten der Dokumentation wird dort ausgeführt:
„Festlegungen zum Inhalt der Arbeitszeitdokumentation sind noch nicht getroffen worden. Aber: Um die Einhaltung der Höchstarbeitszeit sowie der täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten wirksam gewährleisten zu können, muss der Arbeitgeber Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit jeder Arbeitnehmerin bzw. jedes Arbeitnehmers aufzeichnen.“

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Auflösung der Vereinbarung

Die BFD-Vereinbarung kann einvernehmlich im Rahmen einer Auflösung zwischen dem BAFzA und den Freiwilligen vorzeitig beendet werden.

Für eine einvernehmliche Auflösung legen Freiwillige und Einsatzstelle dem BAFzA eine schriftliche Erklärung ohne Angabe von Gründen und mit Benennung des gewünschten Termins vor. Die Einhaltung von Fristen ist nicht erforderlich, einvernehmliche Auflösungen können zu jedem Ka­lendertag erfolgen. Die Auflösung wird mit der schriftlichen Bestätigung des BAFzA wirksam.

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Ausländische Freiwillige

Auch Personen aus dem Ausland können am BFD teilnehmen. Voraussetzung hierfür ist, dass sie über einen Aufenthaltstitel verfügen, der sie zur Erwerbs­tätigkeit berechtigt. Ein Aufenthaltstitel (auch ein Visum) wird in der Regel nur erteilt, wenn der Lebensunterhalt gesichert ist, § 5 Abs. 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Nach § 2 Abs. 3 AufenthG ist dies der Fall, wenn Interessierte aus dem Ausland den Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel (wie z. B. Wohngeld) bestreiten können. Die Bezuschussung des BFD durch den Bund ist kein Hinderungsgrund für die Erteilung eines Aufenthaltstitels. Die Aufenthaltserlaubnis für eine Tätigkeit im Rahmen eines Freiwilligendienstes kann nach § 19c AufenthG und § 14 Beschäftigungsverordnung (BeschV) erteilt werden.

Drittstaatsangehörige, die einen BFD leisten wollen, stellen von ihrem Her­kunftsland aus einen Visumantrag für die Durchführung des BFD. Die für den Aufenthalt erforderliche Aufenthaltserlaubnis in Deutschland kann ihnen nur dann erteilt werden, wenn sie mit dem zweckentsprechenden Visum eingereist sind.

Personen aus dem Ausland, die sich bereits in Deutschland befinden (z. B. Au-pair), beantragen die Beschäftigungserlaubnis für den BFD bei der zuständigen Ausländerbehörde.

EU-Staatsangehörige sowie Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kana­da, der Republik Korea, von Neuseeland und der Vereinigten Staaten von Ameri­ka benötigen für die Einreise zum Zwecke der Erwerbstätigkeit kein Visum, wohl aber eine Beschäftigungserlaubnis für den BFD.

EU-Staatsangehörige sowie Angehörige des EWR und der Schweiz genießen Freizügigkeit und benötigen daher weder ein Visum bzw. einen Aufenthaltstitel noch eine Beschäftigungserlaubnis. Britische Staatsangehörige können auch nach dem EU-Austritt des Vereinigten Königreiches Großbritannien und Nord­irland visumfrei in das Bundesgebiet einreisen bzw. sich darin aufhalten. Ein erforderlicher Aufenthaltstitel ist grundsätzlich innerhalb von 90 Tagen nach der Einreise zu beantragen.

Personen aus dem Ausland, die eine Duldung besitzen (§ 60a AufenthG) können am BFD teilnehmen, wenn sie über eine entsprechende Beschäftigungserlaubnis der zuständigen Ausländerbehörde verfügen.

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Auslandseinsatz

Der Bundesfreiwilligendienst kann grundsätzlich nur auf dem Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland geleistet werden. Für inländische Freiwillige, die einen Freiwilligendienst im Ausland leisten möchten, stehen andere Freiwilligendienstformate zur Verfügung. Ausführliche Hinweise dazu erhält die Broschüre des BMFSFJ "Zeit, das Richtige zu tun".
Kurzzeitige dienstliche Auslandsaufenthalte von Freiwilligen sind ausnahmsweise unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

  • Die Freiwilligen müssen mit ihrem Auslandsaufenthalt einverstanden sein. Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.
  • Auslandseinsätze dürfen eine Dauer von insgesamt sechs Wochenwährend der Dienstzeit nicht überschreiten. Der einzelne Auslandseinsatz darf nicht länger als drei Wochen dauern.
  • Die Tätigkeiten der Freiwilligen während des Auslandseinsatzes müssen im Rahmen ihrer sonstigen Tätigkeiten in der Einsatzstelle liegen.
  • Die Einsatzstelle muss die Freiwilligen versicherungs- und haftungsrechtlich so absichern, dass diesen keine Kosten entstehen (z. B. Abschluss einer Auslandskrankenversicherung, Krankenrücktransportversicherung).
  • Die Einsatzstelle verpflichtet sich -unabhängig von der endgültigen Kostenübernahme- für alle während eines dienstlichen Auslands aufenthaltes entstehenden Kosten in Vorleistung zu treten.

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B

Beratung

Das BAFzA ist regional durch ein Beratungsteam tätig. Die Berater/-innen sind Ansprechpersonen für alle Freiwilligen sowie Einsatzstellen und Rechtsträger, die keinem bundeszentralen Träger angehören und sich der Zentralstelle BAFzA angeschlossen haben. Die Kontaktdaten sind unter www.bundesfreiwilligendienst.de/bundesfreiwilligendienst/beraterin­nen-und-berater zu finden.

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Bescheinigung

Die Einsatzstelle stellt den Freiwilligen nach Abschluss des Dienstes eine Bescheinigung über die Teilnahme aus (§ 11 BFDG). Dies gilt auch bei sehr kurzen Dienstzeiten.

In der für die Zentralstelle des Bundesamtes bestimmten Zweitausfertigung der Bescheinigung wird auch die Ausstellung des Zeugnisses bestätigt.

Die Einsatzstelle muss nach Dienstende der Freiwilligen unbedingt jeweils die Zweitausfertigung dieser Bescheinigung mit dem Vermerk über die Ausstellung des Zeugnisses an die Zentralstelle BAFzA übersenden.

Bei den Downloads finden Sie ein Muster der Bescheinigung, das von Ihnen bei Bedarf angepasst werden kann.

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Besonderer Förderbedarf

Für Freiwillige mit besonderem Förderbedarf kann auf Antrag der Einsatzstelle für die pädagogische Begleitung eine zusätzliche Förderung von bis zu 100 Euro pro Monat geltend gemacht werden.

Zielgruppen sind:

  • besonders benachteiligte Freiwillige
  • ausländische Freiwillige, die innerhalb der letzten fünf Jahre nicht länger als sechs zusammenhängende Monate in Deutschland waren, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, und die im Rahmen eines incoming-spezifischen pädagogischen Konzeptes betreut werden (sogenannte Incomer)
  • Flüchtlinge (Asylberechtigte, Personen mit internationalem Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU oder Asylbewerber, bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist) zwecks erlangen von Fertigkeiten, die Benachteiligungen mindern. Solche Fertigkeiten können z. B. gute Deutschkenntnisse sein.

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Besonderes Vorkommnis

Herausragende Ereignisse in den Freiwilligendiensten erfordern gelegentlich eine besondere Reaktion, eine besondere Hilfestellung für die Betroffenen oder eine besondere Auskunftsfähigkeit des BMFSFJ oder des BAFzA gegenüber Medien und Parlament. Das gilt in besonderer Weise bei Todesfällen, schweren Unfällen, schweren Straftaten einschließlich Missbrauchsvorwürfen durch oder gegen Freiwillige sowie Suiziden, aber natürlich auch bei besonderen Ehrungen für Freiwillige und ähnliches.

Bei solchen besonderen Vorkommnissen besteht daher die Notwendigkeit, die Zentralstelle BAFzA zeitnah und unmittelbar zu informieren. Unterstützung für die unmittelbar vor Ort Handelnden kann dann am besten gegeben werden kann, wenn sie auf möglichst frühzeitiger Information beruht.

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Besteuerung im BFD

Das gezahlte Taschengeld im Bundesfreiwilligendienst ist steuerfrei (§ 3 Nr. 5. Buchstabe f in Verbindung mit § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes -EStG-). Soweit neben dem Taschengeld noch Sachleistungen wie Unterkunft und Verpflegung oder entsprechende Geldersatzleistungen gewährt werden, unterliegen diese der Besteuerung. Die Klärung der Besteuerung im Einzelfall kann nur durch das jeweils zuständige Finanzamt erfolgen.

Für Fahrtkosten müssen immer Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden. Eine pauschale Versteuerung von Sachbezügen ist nicht möglich.
Im Bundesfreiwilligendienst gibt es keine eigenständige Erstattungsregelung zu den Fahrtkosten, Gewährung einer Bahncard, etc. Sie können aber als Teil des Taschengeldes in der Vereinbarung ausgewiesen werden (vgl. die Begründung zum BFDG). Da das Taschengeld im BFD steuerfrei ist, ist für eine pauschale Versteuerung nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG kein Raum. Infolgedessen ist auch § 1 Abs. 1 Nr. 3 Sozialversicherungsentgeltverordnung -SvEV- nicht anwendbar. Auf das gesamte Taschengeld (inklusive Fahrtkosten als Bestandteil des Taschengeldes) sind daher Sozialversicherungsbeiträge abzuführen.

Im BFDG sind neben dem Taschengeld nur Unterkunft, Verpflegung und Dienstkleidung als Sachleistungen zulässig. In der Praxis werden in der BFD-Vereinbarung unter 3.2 Nr. 4 "ggf. unentgeltliche Bereitstellung von Unterkunft... oder Geldersatzleistung in Höhe von..." die Fahrtkosten "fiktiv" als Geldersatzleistung für die Unterkunft angesetzt. Es handelt sich aber auch in diesen Fällen um die Leistung für "Unterkunft bzw. entsprechende Geldersatzleistung" und nicht um eine neue Sachleistung "Fahrtkosten". Eine Pauschalierung der Lohnsteuer für die Unterkunft bzw. entsprechende Geldersatzleistung ist bereits nach § 40 Abs. 2 EStG nicht möglich, so dass auch auf die Bereitstellung von Unterkunft bzw. entsprechende Geldersatzleistung Sozialversicherungsabgaben zu entrichten sind.
 

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Bewerbung

Wer sich für den Bundesfreiwilligendienst bewerben möchte, wendet sich an eine anerkannte Einsatzstelle oder einen Träger. Diese informieren über die verschiedenen Einsatzbereiche und sind insgesamt für den Bewerbungsprozess zuständig. Bei der Suche ist die Einsatzstellensuche auf www.bundesfreiwilligendienst.de behilflich.

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Bürgergeld

Personen, die Bürgergeld beziehen, können grundsätzlich am BFD teil­nehmen. Der Bezug von Bürgergeld schließt dies nicht aus.

Die Teilnahme an einem BFD ist als wichtiger persönlicher Grund an­zusehen, der der Ausübung einer Arbeit entgegensteht. Wer Bürgergeld bezieht, ist während des BFD nicht verpflichtet, eine Arbeit aufzunehmen.

Das Taschengeld und die sonstigen Geld- und Sachleistungen werden im Bürgergeld grundsätzlich als Einkommen berücksichtigt.

Von der Anrechnung ausgenommen ist jedoch ein Freibetrag für Taschen­geld

  • für Freiwillige bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres in Höhe von 556 Euro monatlich (Stand Januar 2025)
  • für Freiwillige ab der Vollendung des 25. Lebensjahres in Höhe von 250 Euro monatlich (Stand Januar 2025).

Geld- oder Sachleistungen für Unterkunft, Verpflegung, Arbeitskleidung und Mobilitätszuschläge werden dagegen vollständig als eigenes Einkom­men berücksichtigt.

Die Bundesagentur für Arbeit bzw. die Jobcenter können im Einzelfall Auskunft geben. Eine Beratung durch das BAFzA hierzu ist nicht möglich.

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C

kein Beitrag vorhanden

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D

Dauer

Der BFD dauert mindestens sechs und höchstens 18 Monate. In der Regel wird er für zwölf zusammenhängende Monate geleistet. Ausnahmsweise kann er bis zu einer Dauer von 24 Monaten verlängert werden, wenn dies im Rahmen eines besonderen pädagogischen Konzeptes begründet ist.

Es ist möglich, mehrfach einen BFD zu leisten. Bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres darf die Gesamtdauer aller geleisteten BFD dabei insgesamt maximal bei 18 (ausnahmsweise bei 24) Monaten liegen.

Ein Jugendfreiwilligendienst (FSJ/FÖJ) nach dem JFDG wird auf die Ge­samtdauer angerechnet.

Zudem müssen nach Erreichen der Gesamtdauer bis zum Beginn eines erneuten BFD fünf Jahre liegen.

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Dienstzeitbescheinigung


E

Einsatzstellen und Einsatzfelder

Der BFD wird als überwiegend praktische Hilfstätigkeit in gemeinwohl­orientierten Einrichtungen geleistet.

Die Einrichtung, in der die Freiwilligen ihren Dienst leisten, ist die Ein­satzstelle. Sie ist u. a. für die fachliche und persönliche Begleitung der Freiwilligen und alle Fragen des konkreten Einsatzes zuständig.

Einsatzfelder sind insbesondere:

  • Sozialer Bereich: z. B. in der Kita, im Altenpflegeheim, in einer Einrich­tung für Behinderte, in einer Beratungsstelle, im Rettungsdienst, in der Obdachlosenhilfe oder im Krankenhaus.
  • Umwelt- und Naturschutz: z. B. im Forstamt, in einer ökologischen Schutzstation oder in einem Nationalpark.
  • Kultur: z. B. im Theater, im Museum oder im Kulturverein.
  • Bildung: z. B. in der Hausaufgabenbetreuung, einem Nachhilfeprojekt oder in der offenen Ganztagsschule.
  • Sport: z. B. im Sportverein, im Gesundheitssport oder bei Freizeitein­richtungen im Sportbereich.
  • Integration: z.B. in einem integrativen Projekt für Menschen mit Mig­rationshintergrund oder in der Flüchtlingshilfe.
  • Zivil- und Katastrophenschutz: z. B. bei der Feuerwehr oder beim Tech­nischen Hilfswerk.

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Einsatzstellensuche

Anerkannte Einsatzstellen können sich in der Einsatzstellensuche auf www.bundesfreiwilligendienst.de individuell präsentieren, bestimmte Einsatzplätze anbieten und diese detailliert bewerben.

Nach der Registrierung mit der Einsatzstellennummer und Rechtsträgernummer unter www.bundesfreiwilligendienst.de/login müssen die Einsatzstellen sich im geschützten Bereich einloggen und ihre Daten vervollständigen, um die Anmeldung abzuschließen. Mit diesem erstellten Benutzerkonto können die Einsatzstellen die hinterlegten Angaben jederzeit ändern und anpassen, ohne dass sie hierfür das Servicecenter des BAFzA benötigen oder sich in eine andere Anwendung einloggen müssen. Interessenten am BFD können nach Einsatzstellen oder direkt nach aktuellen Einsatzplätzen am Wunschort, im Wunschbereich oder zum Wunschdienstbeginn suchen.

Die Registrierung in der Einsatzstellesuche erfolgt auf www.bundesfreiwilligendienst.de/login

Die Einsatzstellensuche ist unter dem folgenden Direktlink zu erreichen: https://www.bundesfreiwilligendienst.de/bundesfreiwilligendienst/platz-einsatzstellensuche.html

Für Fragen steht das Servicecenter BAFzA zur Verfügung:
Telefon: 0221 3673-0
E-Mail:

Vor Ort unterstützen die Beraterinnen und Berater im Bundesfreiwilligendienst die Einsatzstellen der Zentralstelle BAFzA gern. Die zuständige Beraterin bzw. der zuständigen Berater sind unter www.bundesfreiwilligendienst.de/berater zu finden.

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Einsatzzeit

Sie richtet sich nach den Arbeitszeiten in der jeweiligen Einsatzstelle. Grundsätzlich handelt es sich bei einem Bundesfreiwilligendienst um einen ganztägigen Dienst. Der Bundesfreiwilligendienst ist jedoch auch in Teilzeit möglich. Bei minderjährigen Personen gelten die Schutzvorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes (zum Beispiel keine Nachtarbeit, längere Urlaubszeit, gesonderte Pausenregelungen). Die Seminarzeit gilt als Einsatzzeit.

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Elterngeld

Während des Elterngeldbezuges ist eine Erwerbstätigkeit - auch Bundesfreiwilligendienst (BFD) - zulässig, solange die wöchentliche Arbeitszeit 30 Stunden im Durchschnitt nicht überschreitet.

Die Höhe des Elterngeldes orientiert sich an der Höhe des Erwerbseinkommens, das nach der Geburt ganz oder teilweise wegfällt.

Der oder die Freiwillige sollte vorher klären, ob die Ableistung des BFD´s wegen der Sozialabgaben möglich ist.

Nähere Hinweise für die persönliche Situation sind in der Elterngeldstelle zu erhalten. Die zuständige Elterngeldstelle ist im Internet unter www.familienportal.de zu finden

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Elternzeit

Während der Ableistung des BFD besteht kein Anspruch auf Elternzeit, da der Anspruch nur bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern besteht und es sich beim BFD um kein Arbeitsverhältnis handelt.

Informationen zur Elternzeit sind beim Servicetelefon des BMFSFJ zu erhalten.
Telefon: 030 20179130
E-Mail:

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Energiepreispauschale

Die Energiepreispauschale ist in den §§ 112 ff. des Einkommensteuergesetzes (EStG) geregelt. Die Auszahlung regelt § 117 Abs. 2 EStG. Für die Freiwilligen im BFD gilt das Gleiche wie für die hauptamtlichen Mitarbeiter/-innen einer Einsatzstelle. Jeder Arbeitgeber/Einsatzstelle gibt eine Lohnsteueranmeldung ab, sofern dort mindestens eine steuerpflichtige Person beschäftigt wird. Die Arbeitgeber/Einsatzstellen gehen in Vorleistung und erhalten eine Erstattung. Soweit keine Lohnsteueranmeldung erfolgt, erhalten die Freiwilligen die Energiepreispauschale über die Steuererklärung.

Zur Information wird auf die FAQ auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) verwiesen:  https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/2022-06-17-Energiepreispauschale.html

Eine Beratung durch das Bundesamt zur Energiepreispauschale ist nicht möglich, da hier allein die Zuständigkeit des BMF bzw. der zuständigen Finanzämter gegeben ist.

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F

Fahrtkosten

Die Einsatzstellen haben die Möglichkeit, im Rahmen einer Taschengeldregelung einen Teil des Taschengeldes nicht monatlich in bar, sondern in Sachleistungen, etwa einer BahnCard oder einem ÖPNV-Ticket vorzusehen. Ermäßigungen im Straßenpersonenverkehr und Eisenbahnverkehr gelten ebenso wie beim FSJ/FÖJ auch im Bundesfreiwilligendienst.
Für Fahrten zur Seminarteilnahme dürfen Freiwilligen keine Kosten entstehen (siehe auch unter Seminare).
Für Fahrkosten müssen immer Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden. Eine pauschale Versteuerung von Sachbezügen ist nicht möglich (siehe auch unter Besteuerung im Bundesfreiwilligendienst)

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Familienversicherung

Fehlzeiten

ohne Entschuldigung

Bleiben Freiwillige dem Bundesfreiwilligendienst ohne Entschuldigung fern und erfüllen damit nicht ihre Pflichten aus der Vereinbarung, besteht kein Anspruch auf die Leistungen aus der Vereinbarung. Zu diesen Leistungen gehört auch die Pflicht der Einsatzstelle zur Zahlung der gesamten Sozialversicherungsbeiträge.
Bitte teilen Sie dem Bundesamt in diesen Fällen den Zeitpunkt, ab dem eine Freiwillige oder ein Freiwilliger dem Bundesfreiwilligendienst ohne Entschuldigung fernbleibt, mit.
Im Gegenzug wird das Bundesamt die Erstattung des Zuschusses einstellen bzw. bereits erfolgte Erstattungen zurückfordern. Die Einstellung wird einschließlich der Wochenenden durchgehend erfolgen bis zum Wirksamwerden einer eventuellen Kündigung bzw. bis zum Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Dienstes.
Haben Einsatzstellen zuviel Sozialversicherungsbeiträge gezahlt, können sie sich wegen einer Verrechnung oder Rückerstattung an die zuständige Krankenkasse wenden (§ 28 SGB IV). 
Ein Nachteil für die Freiwilligen entsteht im Hinblick auf die Sozialversicherung nicht, da selbst ein unentschuldigtes Fehlen nicht sofort zur Beendigung der Mitgliedschaft in der Sozialversicherung führt. Denn eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt bis zu einem Monat als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert.

länger als einen Monat unentschuldigt

Fehlen Freiwillige im Bundesfreiwilligendienst länger als einen Monat unentschuldigt, müssen die Freiwilligen durch die Einsatzstellen bei der zuständigen Einzugsstelle für den Gesamtversicherungsbeitrag abgemeldet werden.
Nach § 7 Abs. 3 SGB IV endet in allen Sozialversicherungszweigen die Versicherungspflicht nach Ablauf eines Monats, wenn Arbeitsunterbrechungen wegen unentschuldigten Fehlens vorliegen, die länger als einen Monat andauern und in denen kein Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht. Es besteht dann solange kein Sozialversicherungsschutz mehr, bis die Tätigkeit (eventuell) im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes wieder aufgenommen wird.

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Freistellung

Freiwillige können im Einvernehmen mit der Einsatzstelle entgeltlich oder unentgeltlich vom Dienst freigestellt werden. Eine Freistellung vom Dienst zur Ableistung eines Praktikums erfolgt grundsätzlich unentgeltlich.

Für Bewerbungen können im vertretbaren Umfang entgeltliche Freistellungen gewährt werden.
Die Einsatzstellen werden gebeten, bei bewilligten Freistellungsanträgen (z. B. für Bewerbungsgespräche) während der Seminarwochen an den Bildungszentren (BiZ), die Leiter der BiZ stets im Vorfeld entsprechend  zu benachrichtigen.

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Führungszeugnis

Freiwillige des Bundesfreiwilligendienstes sind (ebenso wie beim FSJ/FÖJ) von der Gebühr für die Erteilung eines Führungszeugnisses befreit, wenn dies zur Ausübung des Freiwilligendienstes benötigt wird. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist nachzuweisen.

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G

Gesetz

Gesetzliche Grundlage für den Bundesfreiwilligendienst ist das Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG).

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GEZ-Gebühren


H

kein Beitrag vorhanden

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I

Incomer

Incomer sind ausländische Freiwillige, die innerhalb der letzten fünf Jahre nicht länger als sechs zusammenhängende Monate in Deutschland waren, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, und die im Rahmen eines incoming-spezifischen pädagogischen Konzeptes betreut werden. Für diese Freiwilligen mit besonderem Förderbedarf kann die Einsatzstelle für die pädagogische Begleitung eine zusätzliche Förderung beantragen.

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Inflationsausgleichsprämie

Einsatzstellen können auch an Freiwillige im BFD die sogenannte „Inflationsausgleichsprämie“ auszahlen. Arbeitgeber haben ab dem 26. Oktober 2022 die Möglichkeit erhalten, ihren Beschäftigten steuer- und abgabenfrei einen Betrag bis zu 3.000 Euro zu gewähren. Der Begünstigungszeitraum der Inflationsausgleichsprämie ist bis zum 31.12.2024 befristet. Gezahlt werden kann auch in Teilbeträgen.

Freiwilligendienstleistende sind Beschäftigte im sozialversicherungsrechtlichen Sinne. So kann auch ihnen eine Inflationsausgleichsprämie, wie bereits zuvor der Pflegebonus und die Energiepreispauschale, gezahlt werden. Insoweit hat das BMF bestätigt, dass die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie auch für diesen Personenkreis steuer- und abgabenfrei ist.

Die Auszahlung einer Inflationsausgleichsprämie ist nicht zuschussfähig, sondern eine freiwillige Leistung der Einsatzstellen.

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J

kein Beitrag vorhanden

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K

Kindergeld

Eltern, deren Kinder das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und einen Freiwilligendienst ableisten, können Kindergeld bzw. steuerliche Freibeträge für Kinder erhalten.

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Kinderkrankengeld

Freiwillige im BFD, deren Kinder erkranken, haben, bei Vorliegen der Voraussetzungen, einen Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V und damit auf Freistellung vom Dienst.
Ob im Einzelfall ein Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht, sollten die Freiwilligen bzw. die Einsatzstellen mit der jeweiligen Krankenkasse klären. Eine Beratung durch das Bundesamt hierzu ist nicht möglich.
Für den Zeitraum des Anspruches auf Kinderkrankengeld gewährt die Einsatzstelle keine Leistungen.

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Kontingentierung

Der im Jahr 2011 von der Bundesregierung eingeführte Bundesfreiwilligendienst hat sich zu einem Erfolgsmodell entwickelt. Wegen der starken Nachfrage reichen die Haushaltsmittel  nicht immer für alle Interessierten aus. Daher erhält die Zentralstelle BAFzA - wie alle anderen Zentralstellen auch - ein bestimmtes Kontingent an möglichen Freiwilligenvereinbarungen.
Die Zentralstelle BAFzA bestätigt die Vereinbarungen nach der Reihenfolge ihres Eingangs, soweit jeweils noch ausreichende Möglichkeiten innerhalb des Zentralstellenkontingentes zur Verfügung stehen
Bei vorzeitiger Auflösung oder Kündigung einer Vereinbarung besteht kein Anspruch auf Nachbesetzung. Die frei werdenden Monate fallen zurück in das Kontingent der Zentralstelle.
Es gibt auch keine Belegungsgarantie für die im Anerkennungsbescheid der Einsatzstelle genannte Höchstzahl an gleichzeitig zu beschäftigenden Freiwilligen. Die Anzahl der möglichen Freiwilligen ist durch die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel begrenzt.
Konkrete Informationen über die aktuellen Buchungsmöglichkeiten von Freiwilligenvereinbarungen finden Sie bei den Downloads.

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Krankheitsfall

Grundsatz

Einen Krankheitsfall müssen Freiwillige gemäß der in der Vereinbarung mit dem Bundesamt getroffenen Regelungen der Einsatzstelle unverzüglich mitteilen.

Bei einer Dienstunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen muss der Einsatzstelle spätestens am darauffolgenden Diensttag eine ärztliche Bescheinigung über die Dienstunfähigkeit und deren Dauer vorgelegt werden.

Im Krankheitsfall werden in der Regel bis zur Dauer von sechs Wochen Taschengeld und Sachleistungen weitergezahlt. Im Anschluss daran erhalten die Freiwilligen in der Regel Krankengeld von ihrer gesetzlichen Krankenversicherung. Hiervon ausgenommen sind Altersvollrentnerinnen und Altersvollrentner, die grundsätzlich keinen Anspruch auf Krankengeld haben.

Taschengeldfortzahlung im Krankheitsfall

Da das Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG) zur Frage der Fortzahlung der Geld- und Sachleistungen keine eigene Regelung enthält, gelten die Regelungen, die in der BFD-­Vereinbarung festgelegt sind.

Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BFDG schließen der Bund und die oder der Freiwillige eine schriftliche Vereinbarung ab, die Angaben zur Höhe der Geld- und Sachleistungen enthält. Hinsichtlich der Fortzahlung des Taschengeldes im Krankheitsfall lautet die Vereinbarung wie folgt: „Im Krankheitsfall werden Taschengeld und Sachbezüge für sechs Wochen weitergezahlt; nicht aber über die Dauer des Freiwilligendienstes hinaus. Die Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes finden keine Anwendung.“

Im Ergebnis kommt es also auf die Auslegung des Begriffs „im Krankheitsfall" an. Eine eigene Definition des Krankheitsfalles für den Bereich der Freiwilligendienste gibt es nicht. Es wird daher auf die Definition des Begriffs, wie sie aus der Rechtsprechung zu § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) entwickelt wurde, zurückgegriffen, da dort derselbe Begriff („Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall") verwendet und vergleichbare Sachverhalte und Interessenlagen geregelt werden. Die Nichtanwendung des EntgFG steht dem nicht entgegen. Für die Auslegung des Begriffs „Krankheitsfall" ist dies schon deshalb angezeigt, weil Ärztinnen und Ärzte bei der Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (Erst­ oder Folgebescheinigung) nach den ihnen bekannten Grundsätzen verfahren. Die Ausstellung einer Erst- oder Folgebescheinigung gibt einen ersten Hinweis darauf, ob es sich um denselben oder einen neuen (anderen) Krankheitsfall handelt.

Nach den zur Entgeltfortzahlung vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Grundsätzen ist jede neue Erkrankung, die zur Arbeitsunfähigkeit führt, grundsätzlich ein neuer Krankheitsfall und begründet damit einen neuen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, mit der Folge, dass ein neuer Entgeltfortzahlungszeitraum entsteht (Achtung: Sonderfall bei Dienstunfähigkeit mit sich überschneidenden, unterschiedlichen Diagnosen).

Sofern im Bundesfreiwilligendienst, ungeachtet, ob es sich um eine oder mehrere (neue} Krankheitsfälle handelte, nach einer durchgehenden Krankschreibung von insgesamt sechs Wochen die Zahlung von Taschengeld und Sachleistungen eingestellt wurde, ist eine solche Handhabung daher nicht mehr anzuwenden.

Grundsätzlich gilt weiterhin:

Ist eine Freiwillige oder ein Freiwilliger für maximal sechs Wochen dienstunfähig krankgeschrieben, so werden Taschengeld und Sachleistungen für den Zeitraum des Krankheitsfalles fortgezahlt.

Zu beachten ist:

Ist eine Freiwillige oder ein Freiwilliger länger als sechs Wochen dienstunfähig krankgeschrieben, ist bei der Prüfung der Einsatzstelle, ob die Zahlung von Taschengeld und Sachleistung einzustellen ist, der jeweils letzte Krankheitsfall zu betrachten.

Dabei sind folgende Fallvarianten möglich:

  • Mehrere Krankheitsfälle von mehr als sechs Wochen mit Unterbrechung der Dienstunfähigkeit
    Die/Der Freiwillige ist sechs Wochen dienstunfähig krankgeschrieben. Nach einem Zeitraum der Dienstfähigkeit (mindestens ein Tag Dienst, ggf. auch nur für Stunden, Urlaub oder ein freies Wochenende) erfolgt die nächste (neue} Krankmeldung(keine Folgebescheinigung). Die/Der Freiwillige hat wieder Anspruch auf Zahlung von Taschengeld und Sachleistungen für max. sechs Wochen.
    • Beispiel 1:
      Sechs-Wochen-Zeitraum der Erkrankung endet am Freitag. Das Wochenende ist dienstfrei. Am Montag leistet die/der Freiwillige Dienst. Neue Krankmeldung mit einer Erstbescheinigung erfolgt am Dienstag.
    • Beispiel 2:
      Sechs-Wochen-Zeitraum der Erkrankung endet am Freitag. Neue Krankmeldung mit einer Erstbescheinigung erfolgt am Montag.
    • Beispiel 3:
      Sechs-Wochen-Zeitraum der Erkrankung endet am Dienstag. Mittwoch hat die/der Freiwillige Urlaub. Neue Krankmeldung mit einer Erstbescheinigung erfolgt am Donnerstag.
    • Beispiel 4:
      Sechs-Wochen Zeitraum der Erkrankung endet am Dienstag. Neue Krankmeldung mit einer Erstbescheinigung erfolgt am Donnerstag.
       
  • Mehrere, zeitlich aneinander anschließende Krankheitsfälle von insgesamt mehr als sechs Wochen ohne Unterbrechung der Dienstunfähigkeit
    Die/Der Freiwillige ist über einen Zeitraum von mehr als sechs Wochen mit mehreren Krankschreibungen dienstunfähig krankgeschrieben (z. B. zweimal zwei Wochen und einmal vier Wochen). Hier ist bei der letzten Krankschreibung, mit der der sechs­ Wochen-Zeitraum überschritten wird, durch die Einsatzstelle zu prüfen, ob es sich um eine Erst- oder eine Folgebescheinigung handelt.
     
    • Wird eine Folgebescheinigung vorgelegt, ist die Zahlung von Taschengeld und Sachleistungen nach sechs Wochen einzustellen.
      • Beispiel:
        1. Krankschreibung über zwei Wochen
        2. Krankschreibung über zwei Wochen (Folgebescheinigung)
        3. Krankschreibung über vier Wochen (Folgebescheinigung)
        Nach sechs Wochen (zwei Wochen vor Ende der letzten Krankschreibung) ist die Zahlung von Taschengeld und Sachleistungen einzustellen
    • Wird eine neue Erstbescheinigung vorgelegt, mit der die sechs Wochen überschritten werden, entsteht ab dem Zeitpunkt des Eintritts dieser Krankheit ein neuer Anspruch auf Zahlung von Taschengeld und Sachleistungen für max. sechs Wochen.
  • Neuer Krankheitsfall während des Bezugs von Krankengeld
    Die/Der Freiwillige befindet sich wegen einer Erkrankung bereits im Krankengeldbezug und legt wegen einer anderen Erkrankung eine neue Erstbescheinigung vor. Für die neue eine Dienstunfähigkeit begründende Erkrankung entsteht ein neuer Anspruch auf Zahlung von Taschengeld und Sachleistungen für max. sechs Wochen.
  • Sonderfall: Mehrere sich zeitlich überschneidende Diagnosen
    Die/Der Freiwillige ist dienstunfähig krankgeschrieben und legt während dieser Dienstunfähigkeit eine neue Erstbescheinigung vor. Die (unterschiedlichen) Diagnosen überschneiden sich zeitlich. In diesem Fall wird ausnahmsweise entsprechend der Rechtsprechung von einem Krankheitsfall ausgegangen. Es werden das Taschengeld und die Sachleistungen für insgesamt max. sechs Wochen weitergewährt.
    • Beispiel:
      Die/Der Freiwillige ist ab dem 15.4. für vier Wochen dienstunfähig krankgeschrieben und legt während dieser Erkrankung nach drei Wochen eine neue Erstbescheinigung für nochmals vier Wochen aufgrund einer anderen Diagnose vor. Das Taschengeld und die Sachleistungen werden für sechs Wochen ab Beginn der ersten Dienstunfähigkeitsmeldung, also ab dem 15.4. weitergezahlt.

Verfahren bei Fragen, ob es sich bei den vorgelegten Krankmeldungen um Erst- oder Folgebescheinigungen handelt

Bei Zweifeln daran, ob es sich im Einzelfall um eine „tatsächliche" Erstbescheinigung handelt, oder ob richtigerweise eine Folgebescheinigung hätte ausgestellt werden müssen, sollten sich die Einsatzstellen an die jeweils zuständige Krankenkasse der/des Freiwilligen zur Klärung wenden. In Fällen, bei denen bereits ein Krankengeldbezug vorliegt, sollte in jedem Fall eine Abklärung mit der Krankenkasse der/des Freiwilligen herbeigeführt werden. Bei privat versicherten Freiwilligen sollte der Sachverhalt in einem Gespräch mit der/dem Freiwilligen geklärt werden.

Eine Beratung durch das Bundesamt ist nicht möglich.

Verfahren bei Einstellung der Gewährung von Taschengeld und Sachbezügen

Liegen die Voraussetzungen für die weitere Gewährung von Taschengeld und Sachbezügen im Krankheitsfall im Sinne der Regelung in der Vereinbarung nicht mehr vor, ist die Zahlung an die/den Freiwilligen einzustellen. In diesen Fällen ist das Bundesamt unverzüglich zu informieren. Die Zahlung des Zuschusses zum Taschengeld und den SV-Beiträgen wird dann entsprechend eingestellt.

Das Bundesamt wird sich mit den jeweiligen Einsatzstellen in Verbindung setzen, sollten sich im Einzelfall bei der Meldung von Krankheitszeiträumen Fragen ergeben (z. B. lange Krankheitszeiträume ohne Einsetzen des Krankengeldbezuges). Je nach Gestaltung des Einzelfalles würden dann ggf. die Einsatzstellen um Vorlage der entsprechenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen gebeten.

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Krankheitsfall für Zeiten eines Seminars

Die/der Freiwillige ist gemäß der in der Vereinbarung mit dem Bundesamt getroffenen Regelungen verpflichtet, für Zeiten eines Seminars die Dienstunfähigkeit am ersten Diensttag durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung mit Angabe der voraussichtlichen Dauer der Einsatzstelle nachzuweisen, wenn eine Anreise zum Seminar nicht möglich ist. Bei Erkrankung während eines Seminars ist die Dienstunfähigkeit dem Bildungszentrum nachzuweisen.

Die Einsatzstelle leitet dem Bildungszentrum bis einschließlich Donnerstag der gebuchten Seminarwoche die Mitteilung zu, dass ihr eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) vorliegt. Diese Mitteilung erfolgt anhand des Formulars „Erklärung über die Vorlage einer gültigen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung“ (AUB-Erklärung).

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Krankenkassenzusatzbeitrag

Seit 01.01.2015 können die gesetzlichen Krankenkassen von ihren Mitgliedern einen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag erheben. Die Höhe des Zusatzbeitrages legt jede Krankenkasse in ihrer Satzung selbst fest (§ 242 Abs. 1 SGB V).
Für bestimmte Personengruppen, zu denen auch die Freiwilligen im Bundesfreiwilligendienst oder im Freiwilligen Sozialen Jahr gehören, wird der Zusatzbeitrag nicht in Höhe des kassenindividuellen Zusatzbeitrages, sondern in Höhe eines durchschnittlichen Zusatzbeitrages erhoben (§ 242 Abs. 3 SGB V). Dieser durchschnittliche Zusatzbeitrag wird immer erhoben, selbst dann, wenn die Krankenkasse keinen individuellen Zusatzbeitrag erhebt.
Der durchschnittliche Zusatzbeitrag wird jährlich zum 01. November für das gesamte folgende Kalenderjahr vom Bundesministerium für Gesundheit festgelegt. Für das Jahr 2015 beträgt er 0,9 Prozent.
Der durchschnittliche Zusatzbeitrag gehört zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag und ist von den Einsatzstellen zu tragen (§ 20 Abs 3 Nr. 2 SGB IV).
Die Erstattung der Kosten des durchschnittlichen Zusatzbeitrages erfolgt im Rahmen der Höchstgrenzen des monatlichen Zuschusses zum Taschengeld und den SV-Beiträgen.

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Krankenversicherung

Freiwillige werden für die Dauer des Freiwilligendienstes grundsätzlich als Mitglied in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert. Die Beiträge werden vollständig von der Einsatzstelle übernommen und an die Krankenkasse abgeführt. Eine gegebenenfalls vorher bestehende Familienversicherung ist für die Zeit des Freiwilligendienstes ausgeschlossen und kann - z. B. bei Aufnahme einer Berufsausbildung, weiterem Schulbesuch oder der Aufnahme eines Studiums - anschließend fortgeführt werden. Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erfasst grundsätzlich auch Personen, die vor Antritt des Bundesfreiwilligendienstes privat versichert waren. Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung tritt allerdings nicht ein für Personen, die versicherungsfrei sind. Versicherungsfrei sind beispielsweise Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit und Pensionäre, die Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfall nach beamtenrechtlichen Vorschriften und Grundsätzen haben (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 und 6 SGB V). Diese Versicherungsfreiheit erstreckt sich aber nicht auf die bei der Beihilfe berücksichtigungsfähigen Angehörigen, weshalb z. B. Kinder von Beamten für die Dauer des Freiwilligendienstes grundsätzlich versicherungspflichtig in der GKV sind. Ebenfalls versicherungsfrei sind Personen nach Vollendung des 55. Lebensjahres, wenn sie innerhalb der letzten fünf Jahre nicht gesetzlich versichert waren und mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder hauptberuflich selbstständig erwerbstätig waren (§ 6 Abs. 3a SGB V).
Der Bezug einer Altersrente bewirkt keine Krankenversicherungsfreiheit. Ein gesetzlich versicherter Altersrentner, der einen BFD leistet, unterliegt daher der Versicherungspflicht.
Die Mitgliedskassen des GKV-Spitzenverbandes haben sich in der „Fachkonferenz Beiträge“ vom 22. November 2016 mit den Auswirkungen des BSG Urteils vom 27.04.2016 (B 12 KR 24-14 R) befasst. Gemäß dem Urteil können sich Rentner nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner befreien lassen, wenn sie zuvor der Versicherungspflicht aus anderen Gründen unterlagen.
Die gesetzlichen Krankenkassen wenden das vorgenannte Urteil auch auf andere Befreiungstatbestände an, in denen unmittelbar vorher bereits Versicherungspflicht bestand.
Im Ergebnis bedeutet dies, dass ein Befreiungsrecht von der studentischen Pflichtversicherung im unmittelbaren Anschluss an einen (versicherungspflichtigen) Bundesfreiwilligendienst aufgrund der Auswirkungen des BSG-Urteils (B 12 KR 24-14 R) von den Krankenkassen regelmäßig verneint werden dürfte. Personen, die im Anschluss an den Freiwilligendienst ein Hochschulstudium aufnehmen möchten, wird empfohlen, sich bereits vor Aufnahme des Freiwilligendienstes durch eine gesetzliche Krankenkasse beraten zu lassen, unter welchen Voraussetzung ein Befreiungsrecht von der studentischen Pflichtversicherung besteht, wenn mit Beginn des Studiums beabsichtigt wird einen privaten Krankenversicherungsschutz (z. B. über die beihilfeberechtigten Eltern) wieder aufzunehmen. Die gesetzlichen Krankenkassen wenden das geltende Recht eigenverantwortlich an und sind kraft gesetzlicher Regelung (§§ 13 bis 15 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch – SGB I) zur Aufklärung, Beratung und Auskunft verpflichtet.

Weitere Informationen zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung für Freiwillige im BFD und JFD können auf der Internetseite des Bundesministeriums für Gesundheit abgerufen werden.

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Kündigung

Grundsätzlich endet der Freiwilligendienst nach Ablauf der in der Vereinbarung festgelegten Dauer, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Es besteht aber auch die Möglichkeit, den Bundesfreiwilligendienst durch Kündigung zu beenden. Die konkreten Modalitäten sind in der Vereinbarung festgelegt.

Kündigungen der Freiwilligen müssen über die Einsatzstelle schriftlich erfolgen; diese leitet die Kündigung dann an das Bundesamt weiter.

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L

Leistungen im BFD/Anrechnung auf andere Leistungen bzw. Ansprüche

Der Bundesfreiwilligendienst ist als freiwilliges Engagement ein unentgeltlicher Dienst. Stattdessen erhalten die dienstleistenden Personen ein monatliches Taschengeld zu einem Höchstbetrag von 604 Euro (8% der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung). Die konkrete Höhe des Taschengeldes wird mit der jeweiligen Einsatzstelle vereinbart. Darüber hinaus können die freiwillig dienstleistenden Personen unentgeltlich Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung erhalten oder anstelle dieser Leistungen eine entsprechende Geldersatzleistung. Spezielle Absprachen hierzu sind ebenfalls mit der jeweiligen Einsatzstelle zu treffen. Weitere Informationen finden Sie hier in den Leitlinien unter LL § 2 Satz 1 Nr. 4 Leistungen.

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M

Minderjährige Freiwillige

Auch Minderjährige können, nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht, am Bundesfreiwilligendienst teilnehmen.
Beim Einsatz von minderjährigen Freiwilligen muss die Einsatzstelle die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes z. B. zu Arbeitszeit und Freizeit, Beschäftigungsverboten und Beschäftigungsbeschränkungen sowie zu Regelungen zur gesundheitlichen Betreuung beachten. Für Fragen hinsichtlich der Einhaltung des Jugendarbeitsschutzgesetzes sind die jeweiligen Aufsichtsbehörden (z. B. die Gewerbeaufsichtsämter oder Bezirksregierungen) zuständig.
Nach § 22 Abs. 1 Ziff. 7 Jugendarbeitsschutzgesetz dürfen Minderjährige nicht mit Arbeiten betraut werden, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von biologischen Arbeitsstoffen im Sinne der Richtlinie 90/679/EWG ausgesetzt sind. Dies kann gegeben sein bei Tätigkeiten wie Wickeln, Toilettenassistenz und Ähnlichem. Ein Einsatz ist nur dann vertretbar, wenn der Bundesfreiwilligendienst in dem jeweiligen Bereich zur Vorbereitung einer entsprechenden Ausbildung in diesem Arbeitsfeld abgeleistet wird. Vor diesem Hintergrund ist ein Einsatz von minderjährigen Bundesfreiwilligendienstleistenden in Kindergärten, Krankenhäusern, Altenheimen u. Ä. zu prüfen.

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Mobilitätszuschläge

Die Einsatzstellen können den freiwillig dienstleistenden Personen Mobilitätszuschläge in Geld oder als entsprechende Sachleistungen gewähren.  Ihre konkrete Ausgestaltung bleibt den Einsatzstellen überlassen. Möglich sind Geldleistungen (z. B. Zahlungen für Fahrkarten oder Benzinkosten – ggf. auch anteilig) oder Sachleistungen (z. B. die Ausgabe von Fahrkarten oder Tankgutscheinen). Auch Leistungen für andere Mobilitätsmittel (z. B. für die Anschaffung eines Fahrrades und dessen Reparatur- oder Wartungskosten) können gewährt werden. Mobilitätszuschläge für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln unterliegen nicht der Sozialversicherungspflicht.

Weitere Informationen finden Sie hier in den Leitlinien unter LL § 2 Satz 1 Nr. 4c Mobilitätszuschläge.

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Mutterschutz

Das Mutterschutzgesetz findet im Bundesfreiwilligendienst Anwendung. Es gelten u. a. die besonderen Vorschriften zur Gestaltung des Arbeitsplatzes (= BFD-Einsatzplatzes), zum Kündigungsschutz usw. Es besteht Anspruch auf die Mutterschutzleistungen, wie die Zahlung eines Zuschusses zum Mutterschaftsgeld während der Mutterschutzfristen und Mutterschutzlohn bei Beschäftigungsverboten außerhalb der Mutterschutzfristen.
Ein Leitfaden zum Mutterschutz kann auf der Internetseite des BMFSFJ bestellt werden bzw. ist dort als Download zu erhalten.
Weiteres siehe auch unter Schwangerschaft

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N

Nebentätigkeit

Grundsätzlich können Freiwillige im Bundesfreiwilligendienst einer Nebentätigkeit nachgehen, soweit dies unter Beachtung der Höchstarbeitsgrenzen des Arbeitszeitgesetzes möglich ist. Die Nebentätigkeit muss der Einsatzstelle angezeigt bzw. von ihr genehmigt werden. Die Entscheidung über eine Nebentätigkeit wird durch die Einsatzstelle in eigener Zuständigkeit getroffen. Ausländische Freiwillige, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 1 Aufenthaltsgesetz in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Nr. 1 Beschäftigungsverordnung erhalten haben, dürfen keine Nebentätigkeit ausüben.

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O

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P

Pädagogische Begleitung

Die pädagogische Begleitung umfasst u.a. die fachliche Anleitung und die Seminararbeit (S. unter Seminare). Die pädagogische Begleitung hat vor allem das Ziel, die Freiwilligen auf ihren Einsatz vorzubereiten und ihnen zu helfen, Eindrücke auszutauschen sowie Erfahrungen aufzuarbeiten. Darüber hinaus sollen durch die pädagogische Begleitung soziale und interkulturelle Kompetenzen vermittelt und das Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl bzw. für einen nachhaltigen Umgang mit Natur und Umwelt gestärkt werden.

Im Bundesfreiwilligendienst liegt die Verantwortung für die Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen Seminare zunächst beim Bund als Vertragspartner der Freiwilligen. Der Bund hat die Zentralstellen mit der Durchführung und Organisation von Seminaren beauftragt. Für die Einsatzstellen, die sich dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben als Zentralstelle angeschlossen haben bzw. sich anschließen möchten, bietet das Bundesamt an, die pädagogische Begleitung insgesamt oder teilweise durchzuführen.

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Pfändung

Bei dem im Bundesfreiwilligendienst zu zahlenden Taschengeld handelt es sich nach Abstimmung des BMFSFJ mit dem BMJV um die Vergütung für eine Dienstleistung. Das Taschengeld ist deshalb wie Arbeitseinkommen zu behandeln (§ 850 Absatz 2 Zivilprozessordnung – ZPO -) und kann nur nach Maßgabe der §§ 850a bis 850i ZPO gepfändet werden. Es gelten die bekanntgemachten Pfändungsfreibeträge.

Eine Pfändung der Taschengeldbeträge wird nicht möglich sein, da die Höchstgrenze für das monatliche Taschengeld unter der Pfändungsfreigrenze bleibt.

Die gesetzliche Grundlage für die Pfändungsfreigrenzen findet sich in § 850c ZPO.

Jährlich findet zum 1. Juli eine Anpassung der Pfändungsfreigrenzen an die Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG statt. Die aktuellen Pfändungsfreigrenzen ergeben sich aus der im Bundesgesetzblatt veröffentlichten Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung.

Zur Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2023 gelangen Sie hier.

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Pflegebonus

Das Gesetz zur Zahlung eines Bonus für Pflegekräfte in Krankenhäusern und Pflegeinrichtungen (Pflegebonusgesetz) wurde am 19. Mai 2022 vom Deutschen Bundestag beschlossen, vom Bundesrat am 10. Juni 2022 gebilligt und am 29. Juni 2022 im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben.

Mit Artikel 2 des Pflegebonusgesetzes wird u.a. SGB 11 § 150a geändert. Gemäß § 150a Abs. 2 SGB 11 haben Anspruch auf einen Corona-Pflegebonus auch Freiwillige im Sinne von § 2 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes und Freiwillige im Sinne von § 2 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes im freiwilligen sozialen Jahr, die im Bemessungszeitraum mindestens drei Monate in einer zugelassenen oder für eine zugelassene Pflegeeinrichtung ihren Dienst geleistet haben. Gem. § 150a Abs. 2 Nr. 5 SGB 11 beträgt die Höhe des Corona-Bonus 60 Euro für Freiwillige im Sinne von § 2 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes und Freiwillige im Sinne von § 2 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes im freiwilligen sozialen Jahr.

Zur Information wird auf die FAQ auf der Website des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) verwiesen:

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus/FAQ-pflegebonus.html

Der GKV-Spitzenverband hat Informationen zum Pflegebonus veröffentlicht unter: https://www.GKV-spitzenverband.de/pflegeversicherung/richtlinien_vereinbarungen_formulare/richtlinien_vereinbarungen_formulare.jsp.

Eine Beratung durch das Bundesamt zum Pflegebonus ist nicht möglich, da hier allein die Zuständigkeit des BMG gegeben ist.

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Pflegeversicherung

Die Freiwilligen werden grundsätzlich in der Pflegeversicherung pflichtversichert (§ 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI).

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Q

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R

Rentenversicherung, gesetzliche

Die Freiwilligen unterliegen grundsätzlich der Versicherungs- sowie Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und erwerben dadurch Rentenanwartschaften. Dies gilt gleichermaßen für "junge" Freiwillige, für Seniorinnen und Senioren, die noch keine Altersrente beziehen, ebenso wie für Altersteilrentenbezieherinnen und -bezieher (Altersrente in Höhe von 1/3, 1/2 oder 2/3 der Vollrente) und Erwerbsminderungsrentnerinnen und -rentner. Für Freiwillige, die eine Altersvollrente -unabhängig ob vor oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze- beziehen, besteht hinsichtlich des „Arbeitnehmeranteiles“ keine Beitragspflicht. Die Einsatzstelle muss jedoch den „Arbeitgeberanteil“ abführen (siehe hierzu auch Sozialversicherungsbeiträge).

Informationen zum Thema Bundesfreiwilligendienst und Rente finden Sie in der Publikation "Freiwilligendienste und Rente" der Deutschen Rentenversicherung.

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Rettungsdienst, Pädagogische Begleitung

Rettungshelfer- oder Rettungssanitäterseminare sollten vor Dienstbeginn absolviert werden. Erfolgen die Seminare erst während des Dienstes, können sie teilweise auf die im BFD vorgeschriebenen Seminartage angerechnet werden.

Ist ein Rettungshelfer- oder Rettungssanitäterseminar Grundlage für die dienstlichen Tätigkeiten der Freiwilligen, handelt es sich dabei mehrheitlich um eine fachliche Anleitung entsprechend § 4 Abs. 2 BFDG.
Diese notwendigen Seminare für Freiwillige, die als Rettungshelfer/-helferin oder als Rettungssanitäter/-sanitäterin im Rettungsdienst eingesetzt werden, sollen vor Dienstbeginn absolviert werden.
Werden solche Seminare dennoch während des Dienstes besucht, dann müssen die Bildungsabschnitte des entsprechenden Seminars überwiegend zusätzlich zu den vorgeschriebenen Bildungstagen absolviert werden. Vorgeschrieben sind im Rahmen eines bis zu zwölf monatigen BFD mindestens 25 Bildungstage bei lebensjüngeren Freiwilligen bzw. 12 bei lebensälteren Freiwilligen.
Eine Anrechnung dieser Bildungsmodule auf die vorgeschriebenen Bildungstage ist jedoch in einem Umfang von maximal 10 Bildungstagen bei lebensjüngeren Freiwilligen bzw. 5 bei lebensälteren Freiwilligen gestattet. 

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Rundfunkbeitrag

Seit dem 1. Januar 2013 ist mit der Umstellung der Rundfunk­finanzierung nicht mehr relevant, ob jemand einzelne Rundfunk­geräte besitzt oder nutzt. Der Rundfunk­beitrag wird für die Möglichkeit gezahlt, sich über das öffentlich-rechtliche Rundfunk­angebot informieren, bilden und unterhalten lassen zu können. Für jede Wohnung besteht Anmeldepflicht.

Es gibt keine Regelungen speziell für Freiwillige im FSJ und BFD, wonach diese von der Beitragspflicht befreit sind oder eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags erhalten.

Nur bei Vorliegen der in § 4 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV oder RBeitrStV) geforderten Voraussetzungen kann auf Antrag von den Gebühren befreit werden.

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S

Schwangerschaft

Das Mutterschutzgesetz ist im Bundesfreiwilligendienst entsprechend anzuwenden.

Das Mutterschutzgesetz enthält u. a. besondere Vorschriften

  • zur Gestaltung des Arbeitsplatzes, und somit des BFD-Einsatzplatzes (§ 2 MuSchG),
  • zum Kündigungsschutz (§ 9 MuSchG),
  • zu Beschäftigungsverboten unter Weiterzahlung des Arbeitsentgelts (=Taschengeld) außerhalb der Mutterschutzfristen (§§ 3, 4 und 11 MuSchG),
  • zur finanziellen Unterstützung in Form des Mutterschaftsgeldes und des Arbeitgeberzuschusses während der Mutterschutzfristen (§§ 13, 14 MuSchG)

Aufsichtsbehörde

Die Einhaltung der Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes wird von den Aufsichtsbehörden überwacht. Die Einsatzstellen sind verpflichtet, eine Schwangerschaft der jeweiligen Aufsichtsbehörde zu melden (§ 27 Abs. 1 MuSchG). Die Aufsichtsbehörden sind entweder bei den Gewerbeaufsichtsämtern oder den staatlichen Arbeitsschutzämtern angesiedelt. Die Anschriften sind auf der Internetseite des BMFSFJ veröffentlicht unter
http://www.BMFSFJ.de/BMFSFJ/generator/BMFSFJ/familie,did=31058.html

Information durch die Schwangere

Damit die Einsatzstelle die Mutterschutzbestimmungen einhalten kann, sollen Frauen ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald ihnen diese Tatsachen bekannt sind.
Tun sie dies nicht, so gelten die Schutzvorschriften erst, wenn sie die Mitteilung gemacht haben.
Verlangt die Einsatzstelle ausdrücklich einen ärztlichen Nachweis über die Schwangerschaft, weil ihr die mündliche Information nicht genügt, muss sie selbst die Kosten für die Bescheinigung übernehmen.

Generelle Beschäftigungsverbote

Um die Gesundheit von Mutter und Kind zu schützen, legt das Mutterschutzgesetz generelle Beschäftigungsverbote fest. Diese Beschäftigungsverbote gelten für alle werdenden Mütter ohne Rücksicht auf ihren persönlichen Gesundheitszustand oder ihre körperliche Verfassung. Sie sind im § 3 Abs. 2 sowie in den §§ 4, 6 und 8 des Mutterschutzgesetzes geregelt. So dürfen zum Beispiel werdende Mütter nicht mit schweren und gesundheitsgefährdenden Arbeiten beschäftigt werden. Die generellen Beschäftigungsverbote sind mit der Bekanntgabe der Schwangerschaft sofort wirksam und verpflichten die Einsatzstelle zum unmittelbaren Handeln.

Individuelle Beschäftigungsverbote

Individuelle Beschäftigungsverbote berücksichtigen den individuellen Gesundheitszustand der Schwangeren. Sie sind in § 3 Abs. 1 Mutterschutzgesetz verankert und können nur von einer Ärztin/einem Arzt ausgesprochen werden. Das individuelle Beschäftigungsverbot wird mit Vorlage des ärztlichen Attests beim Arbeitgeber wirksam.

Mutterschutzlohn

Frauen im BFD, die aufgrund eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes teilweise oder ganz mit der Arbeit aussetzen müssen, haben Anspruch auf Weiterzahlung ihres bisherigen Taschengeldes und der Sachleistungen (sogenannter Mutterschutzlohn § 11 MuSchG) durch die Einsatzstellen, soweit nicht Anspruch auf Mutterschaftsgeld (siehe unten) besteht.
Personen, die einen Freiwilligendienst (BFD, FSJ/FÖJ) leisten, sind in das U2-Umlageverfahren einbezogen (siehe auch Umlageverfahren).
Die Einsatzstellen des BFD können aus der Umlage Erstattungen für den bei Beschäftigungsverboten zu zahlenden Mutterschutzlohn und die Sozialversicherungsbeiträge sowie den ggf. zum Mutterschaftsgeld zu zahlenden Zuschuss (siehe unten) erhalten. Zahlt eine Einsatzstelle aufgrund eines Beschäftigungsverbotes Mutterschutzlohn, ist dies dem Bundesamt mitzuteilen. Die Kostenerstattung durch den Bund ist dann aufgrund der Erstattungsmöglichkeit aus dem Umlageverfahren U2 einzustellen.

Mutterschaftsgeld

Das Mutterschaftsgeld (§ 13 MuSchG) wird von den gesetzlichen Krankenkassen während der Schutzfristen (sechs Wochen vor und acht bzw. zwölf Wochen nach der Entbindung) sowie für den Entbindungstag gezahlt. Nach Auskunft des Bundesministeriums für Gesundheit gegenüber dem BMFSFJ haben schwangere Freiwillige im Bundesfreiwilligendienst Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Das Mutterschaftsgeld ist durch die Schwangere selbst zu beantragen.

Grundlage für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes in einem Arbeitsverhältnis ist der durchschnittliche Nettoverdienst in den letzten drei Monaten. Im BFD wird sich das Mutterschaftsgeld daher aus dem Taschengeld und den Sachleistungen errechnen. Durch die Krankenkassen wird ein Maximalbetrag pro Tag bzw. Monat gewährt. Liegen das Taschengeld und die Sachleistungen über dem Maximalbetrag des Mutterschaftsgeldes, muss der Unterschiedsbetrag durch die Einsatzstelle als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld gezahlt werden (§ 14 MuSchG). Diesen Zuschuss erhält die Einsatzstelle aus der Umlage U2 erstattet.

Während des Bezuges von Mutterschaftsgeld besteht in der Sozialversicherung Beitragsfreiheit (die Freiwillige bleibt aber versichert). Die Mutterschutzfrist stellt sozialversicherungsrechtlich eine Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses dar. Sie ist durch die Einsatzstellen in einer Unterbrechungsmeldung (SV-Meldung) mit Abgabegrund 51 zu melden.

Einsatzstellen sollten sich zur Klärung des genauen Verfahrens an die zuständige Krankenkasse wenden. Einsatzstellen müssen das Bundesamt informieren, wann die Mutterschutzfrist beginnt. Die Kostenerstattung durch das Bundesamt ist dann einzustellen, da mit dem Mutterschaftsgeld das Taschengeld abgedeckt sein wird. Da während des Bezuges von Mutterschaftsgeld Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung besteht, liegen die Voraussetzungen für die weitere Gewährung des Zuschusses durch das Bundesamt solange nicht vor, wie Mutterschaftsgeld gewährt wird.

Kündigungsschutz

Vom Beginn der Schwangerschaft an bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist die Kündigung des Freiwilligendienstes durch das Bundesamt bis auf wenige Ausnahmen unzulässig.

Informationen des BMFSFJ

Die Publikation Leitfaden zum Mutterschutz kann auf der Internetseite des BMFSFJ bestellt werden bzw. ist dort als Download zu erhalten.

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Seminare

Der Gesetzgeber schreibt die Teilnahme an Seminaren vor. Insgesamt sind während eines zwölfmonatigen Bundesfreiwilligendienstes 25 Seminartage verpflichtend. Wird ein Dienst über den Zeitraum von zwölf Monaten hinaus vereinbart oder verlängert, erhöht sich die Zahl der Seminartage um mindestens einen Tag je Monat der Verlängerung. Freiwillige, die älter als 27 Jahre sind, nehmen in angemessenem Umfang an den Seminaren teil. Als angemessen wird in der Regel mindestens ein Tag pro Monat angesehen.

Die Teilnahme an diesen Seminaren einschließlich der Fahrten zum und vom Seminarort ist für die Freiwilligen kostenfrei. Bei allen Seminaren der Bundesfreiwilligen muss die Einsatzstelle für die Fahrtkosten in Vorleistung treten.

Für die Abrechnung der Fahrtkosten beim Bundesamt sind ausschließlich die Einsatzstellen zuständig. Für alle abzurechnenden Seminare werden ausschließlich Fahrtkostenerstattungsanträge der Einsatzstellen angenommen.
Erstattet werden unter Berücksichtigung des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) nur die Fahrtkosten für die Seminare zur politischen Bildung. Dem Erstattungsantrag sind in der Regel die Originalbelege und eine Kopie der Teilnahmebescheinigung des abzurechnenden Seminars beizulegen.

Bei Teilzeit führt das Überschreiten der jeweils vereinbarten Dienstzeit durch Seminartage nicht zu Überstunden (siehe Gesetzesbegründung zum "Gesetz zur Einführung einer Teilzeitmöglichkeit in den Jugendfreiwilligendiensten sowie im Bundesfreiwilligendienst für Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres" ).
Diese Regelung gilt für Vereinbarungen, die ab dem 1. Mai 2019 unterschrieben werden. Maßgeblich ist das Datum der Unterschrift der Freiwilligen.

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Seminare (virtuell)

Seminare können im Rahmen einer pandemiebedingten Sonderregelung bis zum 31.12.2022 virtuell durchgeführt werden.

Ab Januar 2023 besteht die Möglichkeit, Seminare wie folgt virtuell durchzuführen:

  • Bei einem 12-monatigen Bundesfreiwilligendienst bis zu fünf virtuelle Seminartage, wobei der Zeitraum der pandemiebedingten Sonderregelungen (bis 31.12.2022) bei der Berechnung der fünf Tage unbeachtlich bleibt. D. h., wenn freiwillig dienstleistende Personen mit einem 12-monatigen Dienst bis Dezember 2022 schon mindestens fünf virtuelle Seminartage absolviert haben, dürfen sie dementsprechend trotzdem ab Januar 2023 nochmals bis zu fünf Seminartage virtuell besuchen. Bei Rückfragen wenden Sie sich gern an das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben, .
  • Dabei ist ab dem 01.01.2023 pro virtuell durchgeführtem Seminartag ein Maximalbetrag von 25,00 Euro für entstandene Kosten zur Miete von notwendiger Technik und Infrastruktur sowie zur Bereitstellung von entsprechenden Durchführungsplattformen erstattungsfähig. Anschaffungskosten zu entsprechender Hardware sind nicht erstattungsfähig. Die tatsächlich entstandenen Kosten sind im Rahmen der Abrechnung des Zuschusses für die pädagogische Begleitung nachzuweisen. Bei Rückfragen wenden Sie sich gern an das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben, .

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Sonderurlaub

Das BFDG enthält keine Regelungen zum Sonderurlaub. Durch das Bundesamt werden keine Regelungen vorgegeben. Es sind grundsätzlich die in der Einsatzstelle für die hauptamtlichen Mitarbeiter geltenden Regelungen anzuwenden. Dabei sollten die Einsatzstellen flexibel handeln.

Weiteres siehe auch unter Freistellung

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Sozialversicherungsbeiträge

Freiwillige werden nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz so behandelt wie Beschäftigte oder Auszubildende, D. h., sie sind während ihrer freiwilligen Dienstzeit Mitglied in der gesetzlichen Renten-, Unfall-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Als Berechnungsgrundlage der Beiträge dient das Taschengeld plus der Wert der Sachbezüge (Unterkunft, Verpflegung) bzw. der hierfür gezahlten Ersatzleistung.

Die gesamten Beiträge, also sowohl der Arbeitgeber- als auch der Arbeitnehmeranteil, werden von der Einsatzstelle gezahlt.

Einsatzstellen haben die Freiwilligen bei unentschuldigtem Fehlen, das länger als einen Monat andauert, nach Ablauf eines Monats bei der zuständigen Einzugsstelle für den Gesamtversicherungsbeitrag abzumelden.
Fehlen Freiwillige im Bundesfeiwilligendienst länger als einen Monat unentschuldigt, müssen die Freiwilligen durch die Einsatzstellen bei der zuständigen Einzugsstelle für den Gesamtversicherungsbeitrag abgemeldet werden.
Nach § 7 Abs. 3 SGB IV endet in allen Sozialversicherungszweigen die Versicherungspflicht nach Ablauf eines Monats, wenn Arbeitsunterbrechungen wegen unentschuldigten Fehlens vorliegen, die länger als einen Monat andauern und in denen kein Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht. Es besteht dann solange kein Sozialversicherungsschutz mehr, bis die Tätigkeit (eventuell) im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes wieder aufgenommen wird.

Hinweise zur Sozialversicherung für Beamte

Bei der Übersendung der Freiwilligenvereinbarung ist eine Markierung der Vereinbarungen durch die Einsatzstelle z. B. als „Beamter im Ruhestand“ sinnvoll, da nur dann für die Zentralstelle erkennbar ist, aus welchen Gründen die SV-Beiträge von denen der anderen Freiwilligen abweichen.

 

Krankenversicherung

Beamte im Ruhestand, die bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen Vorschriften haben, sind in einer nebenher ausgeübten Beschäftigung krankenversicherungsfrei (§ 6 Abs. 1 Nr. 6 SGB V i. V. m. § 6 Abs. 3 SGB V).

Pflegeversicherung

Es besteht Versicherungsfreiheit, da die Pflegeversicherung der Krankenversicherung folgt.

Rentenversicherung

Es besteht Versicherungsfreiheit, wenn die Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen wegen Erreichens der Altersgrenze gewährt wird. Abzuführen ist jedoch der Arbeitgeberanteil (§ 172 Abs. 1 Nr. 2 SGB V).

Arbeitslosenversicherung

Arbeitslosenversicherungspflicht besteht grundsätzlich auch für Beamte im Ruhestand; es sei denn, der Beschäftigte hat die Altersgrenze für die Regelaltersrente erreicht. In diesem Fall ist ausschließlich der Arbeitgeberanteil abzuführen (§ 346 Abs. 3 SGB III).
Mit dem Inkrafttreten des Flexirentengesetzes –FlexReG- am 01.01.2017 ist die vorab genannte  Regelung  bis zum 31. Dezember 2021 nicht anzuwenden (§ 346 Abs. 3 SGB III)
Für die Zeit vom  01.01.2017 bis zum 31.12.2021 sind daher (sofern die Altersgrenze für die Regelaltersrente erreicht ist) keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abzuführen.
Ist die Altersgrenze für die Regelaltersrente nicht erreicht, gilt der jeweilige Beitragssatz.

Unfallversicherung

Es gilt die jeweilige Pauschale.

Hinweise zur Sozialversicherung für Beamte im engagierten Ruhestand

Bei der Übersendung der Freiwilligenvereinbarung ist eine Markierung der Vereinbarungen durch die Einsatzstelle z. B. als „Beamter im engagierten Ruhestand“ sinnvoll, da nur dann für die Zentralstelle erkennbar ist, aus welchen Gründen die SV-Beiträge von denen der anderen Freiwilligen abweichen.

Im BFD gelten bei Beamten in engagierten Ruhestand dieselben Regelungen wie bei Beamten allgemein. Beamte im engagierten Ruhestand haben aber noch nicht die Altersgrenze erreicht.

Details zu den Besonderheiten bei Beamten im engagierten Ruhestand können z. B. in der Drucksache 18/11559 des Deutschen Bundestages vom 17.03.2017 nachgelesen werden.

Hinweise zur Unfallversicherung

Im Rahmen der Kostenerstattung nach § 17 Abs. 3 BFDG werden den Einsatzstellen die Kosten für das Taschengeld, die Sozialversicherungsbeiträge und die pädagogische Begleitung erstattet. Hierzu gehören auch Kosten für die Beiträge zur Unfallversicherung.

Eine Erstattung von Kosten durch das Bundesamt im Sinne von § 17 BFDG z.B. zu den Beiträgen zur Unfallversicherung ist nur dann möglich, wenn diese auch tatsächlich für die jeweiligen Freiwilligen entstehen bzw. entstanden sind. Richtet sich die Bemessung des Beitrages zur Unfallversicherung laut Satzung der jeweils zuständigen Unfallkasse nach der Zahl der Einwohner, entstehen den Einsatzstellen für die Freiwilligen selbst keine Kosten. Durch die Beschäftigung von Freiwilligen im BFD ergeben sich dann keine Änderungen im Hinblick auf die Beitragshöhe. Daher ist in diesen Fällen eine Erstattung von geltend gemachten Kosten durch das Bundesamt nicht möglich.

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Statistik

Eine monatliche Statistik zum Bundesfreiwilligendienst kann hier abgerufen werden.

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Studium

Universitäten und Hochschulen können Bewerberinnen und Bewerbern die Dienstzeit bei der Aufnahme entsprechender Studiengänge als Praktikum anrechnen. Ob und in welchem Umfang eine Anerkennung möglich ist, richtet sich nach den einzelnen Bestimmungen der Ausbildungs- bzw. Studiengänge und ist bei der jeweiligen Hochschule zu erfragen.

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T

Taschengeld

Der Bundesfreiwilligendienst ist als freiwilliges Engagement ein unent­geltlicher Dienst. Für das Taschengeld, das die Freiwilligen für ihren Dienst erhalten, gilt derzeit (Stand: Januar 2025) die Höchstgrenze von 604 Euro monat­lich (8% der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversi­cherung). Das konkrete Taschengeld wird mit der jeweiligen Einsatzstelle vereinbart.

Um sicherzustellen, dass freiwillig dienstleistende Personen in Teilzeit mit ihrem Taschengeld im Vergleich zu denen in Vollzeit keine Besserstellung erfahren, ist ihr Taschengeld zu kürzen (§ 2 BFDG n. F.).Die Höhe des Taschengeldes muss bei vergleichbarer Tätigkeit, Wochenarbeitszeit und identischer Einsatzstelle dem Taschengeld von Personen entsprechen, die ein freiwilliges soziales Jahr (FSJ) oder ein freiwilliges ökologisches Jahr (FÖJ) leisten. Gleiches gilt auch für freiwillig dienstleistende Personen im Bundesfreiwilligendienst untereinander bei gleicher Tätigkeit. 

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Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am BFD

Dem BMFSFJ und vielen Anderen ist es ein großes Anliegen, Menschen mit Behinderungen besser in die verschiedenen Freiwilligendienstformate einzubeziehen.

Um dies ab dem 01. Oktober 2021 über einen Zeitraum von drei Jahren im Rahmen eines Pilotprojektes erproben zu können, wurde ein Förderregularium zur „Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Freiwilligen Sozialen- und Freiwilligen Ökologischen Jahr (FSJ und FÖJ) sowie am Bundesfreiwilligendienst (BFD)“ und der dazugehörige Zuwendungsantrag veröffentlicht.

Alle anerkannten Träger sowie die Einsatzstellen und Selbständigen Organisationseinheiten (SOEen) im FSJ, FÖJ und BFD haben durch zusätzliche Fördermittel des Bundes die Möglichkeit, Maßnahmen zu ergreifen, die eine gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen an den Freiwilligendiensten befördern.

Anträge können seit dem 01. Oktober 2021 gestellt werden.

Nähere Hinweise entnehmen Sie bitte dem Förderregularium und den FAQ zum Pilotprojekt.

Bei Fragen und für Anträge steht Ihnen Frau Pia Wessendorf zur Verfügung.

E-Mail: , Tel. 0221-3673-1384

Rückfragen, Anregungen, Anmerkungen etc. können auch an gerichtet werden.

 

Teilzeit

Teilzeit von mehr als 20 Wochenstunden ist möglich. Ein Rechtsanspruch auf einen Bundesfreiwilligendienst in Teilzeit besteht nicht. Änderungen können auch während der laufenden Dienstzeit – jedoch nicht rückwirkend – beantragt werden. Hierzu bedarf es einer schriftlichen Änderung der Vereinbarung, die frühestens zum Folgemonat umgesetzt werden kann. Für Änderungen einer genehmigten Vereinbarung (z. B. im Hinblick auf Arbeitszeit, Taschengeld, Sachbezugswerte, Seminartage, Urlaubstage), steht ein besonderes Formular zur Verfügung. Das Formular kann hier aus dem Infoportal heruntergeladen werden. Weitere Informationen finden Sie in den Leitlinien unter LL § 2 Satz 1 Nr. 2b zu Freiwilligendienst in Teilzeit.  

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    Träger

    Im Bundesfreiwilligendienst ist es - anders als im FSJ/FÖJ - nicht gesetzlich vorgeschrieben, dass sich Einsatzstellen einem Träger anschließen müssen, deshalb ist im Bundesfreiwilligendienstgesetz auch kein Trägerbegriff definiert. Eine Reihe von Zentralstellen, die gleichzeitig ein FSJ durchführen, verpflichten Einsatzstellen, sich auch im Bundesfreiwilligendienst ihren regionalen Trägerstrukturen anzuschließen.

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    U

    Umlageverfahren

    Die Krankenkassen als Einzugsstellen für die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung stellen jeweils zum Beginn eines Kalenderjahres die Umlagepflicht fest, vgl. § 3 Abs. 1 des Gesetzes über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (AAG). Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen regelt Einzelheiten der Durchführung des Feststellungsverfahrens (§ 3 Abs. 3 AAG).

    Umlage U1 (Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall)

    Die Umlage U1 ist eine Ausgleichskasse des Arbeitgebers für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall seiner Mitarbeiter. Im Umlageverfahren U1 werden Personen, die einen Freiwilligendienst leisten nicht berücksichtigt, da es sich bei den Freiwilligen nicht um Arbeitnehmer handelt.

    Umlage U2 (Entgeltfortzahlung bei Mutterschaft)

    Die Umlage U2 ist ein Verfahren für Arbeitgeber zum Ausgleich der finanziellen Belastungen, die sich aus dem Mutterschutzgesetz ergeben. Rechtsgrundlage ist das Aufwendungsausgleichsgesetz -AAG-. Seit dem 01.07.2012 werden nach einer neuen Entscheidung der Spitzenverbände der Sozialversicherung Personen, die einen Freiwilligendienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz (FSJ/FÖJ) oder dem Bundesfreiwilligendienstgesetz ableisten in das U2-Verfahren einbezogen.
    Mit der Einbeziehung in das Erstattungsverfahren U2 sind die Einsatzstellen verpflichtet, für alle Teilnehmer am BFD Umlage U2 zu zahlen (dies gilt gleichermaßen für das FSJ/FÖJ).
    Die Umlage U2 ist allein von der Einsatzstelle zu tragen und wird mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag fällig.
    Die Einsatzstellen können auf Antrag aus der Umlage Erstattungen für den bei Beschäftigungsverboten zu zahlenden Mutterschutzlohn und die Sozialversicherungsbeiträge sowie den ggf. zum Mutterschaftsgeld zu zahlenden Zuschuss (siehe hierzu auch bei Schwangerschaft) erhalten.
    Die Umlage gehört nicht zu den Sozialversicherungsbeiträgen. Eine Erstattung des Beitrages über die Kostenerstattung des Bundes ist nicht möglich. Der Beitrag zur Umlage U2 ist daher auch nicht in der Vereinbarung bei den von der Einsatzstelle zu leistenden Sozialversicherungsbeiträgen anzugeben.

    Umlage U3 (Insolvenzumlage)

    Die Umlage U3 ist ein Ausgleichsverfahren zur Finanzierung des Insolvenzgeldes. Sie ist von allen insolvenzfähigen Arbeitgebern abzuführen. Die Umlage muss nicht von allen Arbeitgebern gezahlt werden ( § 358 Abs. 1 Satz 2 SGB III). Ausgeschlossen sind z. B. Bund, Länder und Gemeinden sowie Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren nicht zulässig ist. Die Umlage U3 ist auch für Freiwillige im BFD (wie auch im FSJ/FÖJ) abzuführen.
    Die Umlage U3 ist allein von den Einsatzstellen zu tragen und wird mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag fällig. Die Umlage gehört nicht zu den Sozialversicherungsbeiträgen. Eine Erstattung des Beitrages über die Kostenerstattung des Bundes ist nicht möglich. Der Beitrag zur Umlage U3 ist daher auch nicht in der Vereinbarung bei den von der Einsatzstelle zu leistenden Sozialversicherungsbeiträgen anzugeben.

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    Umsatzsteuer

    Im Bundesfreiwilligendienst findet kein umsatzsteuerpflichtiger Leistungsaustausch zwischen Bund und Einsatzstelle statt. Insbesondere erstattet die Einsatzstelle dem Bund keine Kosten für die Überlassung der Freiwilligen, so dass die für einen Leistungsaustausch konstitutive Gegenleistung fehlt.

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    unentschuldigte Fehlzeiten

    Unfallversicherung

    Unterkunft

    Die Freiwilligen können über das Taschengeld hinaus unentgeltliche Unterkunft als Sachleistung erhalten. Der Wert einer als Sachbezug von der Einsatzstelle zur Verfügung gestellten Unterkunft wird gem. § 2 Abs. 3 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) monatlich festgesetzt. Für das Jahr 2024 beträgt dieser Wert 278 Euro pro Monat. Dieser Wert kann sich je nach Umfang der Leistung reduzieren. Für weitere Informationen siehe Leitlinien § 2 Satz1 Nr. 4b.

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    Urlaub

    Beim Urlaub ist die Regelung des § 13a BFDG anzuwenden Eine volljährig freiwillig dienstleistende Person hat bei einer zwölfmonatigen Dienstzeit bei einer 5-Tage-Woche einen Anspruch auf mindestens 20 Werktage bzw. bei einer 6-Tage-Woche mindestens 24 Tage Erholungsurlaub. Dauer und zeitliche Lage des Urlaubs soll in einvernehmlicher Absprache mit der Einsatzstelle getroffen bzw. bestimmt werden. Eine Einschränkung des Urlaubsanspruchs nach Kalenderjahren wird nicht vorgenommen (siehe Ziffer 3.8 der Freiwilligenvereinbarung). Haben freiwillig dienstleistende Personen nicht die Möglichkeit, vor Beendigung ihrer Dienstzeit ihren Resturlaub zu nehmen, hat die Einsatzstelle die verbliebenen Urlaubstage abzugelten und damit an die Person auszuzahlen.
    Ein Verzicht auf Urlaubsansprüche ist nicht zulässig.
    Eine Erstattung des Bundes an die Einsatzstellen für den abgegoltenen Urlaub kommt nur dann in Betracht, wenn der mögliche Zuschussbetrag nach § 17 Abs. 3 BFDG nicht in voller Höhe ausgeschöpft wurde.
    Weitere Informationen finden Sie hier in den Leitlinien unter LL § 13a Urlaub.

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    V

    Vereinbarung

    Das Bundesamt und die oder der Freiwillige schließen vor Beginn des Freiwilligendienstes eine schriftliche Vereinbarung ab. Das Vereinbarungsformular wird im Rahmen der Onlinebuchung ausgefüllt, ausgedruckt und unterschrieben an die Zentralstelle zur Vorprüfung gesendet. Der konkrete Vertragsinhalt ist zwischen den Einsatzstellen und den Freiwilligen abzusprechen. Ein Bundesfreiwilligendienst kann nicht von weisungsbefugten Personen, wie zum Beispiel Vorstandsmitgliedern von Vereinen, in derselben Einsatzstelle geleistet werden.

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    Verlängerung der Dienstzeit auf 24 Monate

    Siehe unter Dauer

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    Verpflegung

    Die Freiwilligen können unentgeltliche Verpflegung als Sachleistung erhalten.
    Der Wert der als Sachbezug von der Einsatzstelle zur Verfügung gestellten Verpflegung wird gem. § 2 Abs. 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) monatlich festgesetzt. Für das Jahr 2024 beträgt dieser Wert 313 Euro. Dieser Wert kann sich je nach Umfang der Leistung reduzieren. Für weitere Informationen siehe Leitlinien § 2 Satz 1 Nr. 4b.

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    W

    Waisenrente

    Für die Dauer des Bundesfreiwilligendienstes besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Waisenrente (Halb- und Vollwaisenrente), soweit die Voraussetzungen nach § 48 SGB VI vorliegen.

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    Weisungsbefugte Menschen

    Ein Bundesfreiwilligendienst kann nicht von weisungsbefugten Personen, wie zum Beispiel Vorstandsmitgliedern von Vereinen, in derselben Einsatzstelle geleistet werden. Im Falle einer Personenidentität von Vorstand, Leitungsperson usw. und Freiwilligen ist eine ordnungsgemäße Durchführung des BFD nicht mehr gewährleistet. 
    Diese Regelung ist auch im "Merkblatt über die Durchführung des Bundesfreiwilligendienstes" nachzulesen.

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    Wohngeld

    Die Beantragung von Wohngeld ist prinzipiell möglich. Die Zahlung von Wohngeld hängt u. a. von der Miethöhe und dem verfügbaren Einkommen ab. Ein Antrag kommt dann in Betracht, wenn für die Aufnahme des Freiwilligendienstes ein Umzug an den Ort der Einsatzstelle notwendig ist, ohne dass die Einsatzstelle Unterkunft gewähren kann. Zuständig ist die Wohngeldbehörde der Gemeinde-, Stadt-, Amts- oder Kreisverwaltung am neuen Wohnort. Aus dem Antrag muss hervorgehen, dass die neue Wohnung der Lebensmittelpunkt der Antragstellerin bzw. des Antragstellers ist. Ob die Voraussetzungen für einen Wohngeldanspruch bestehen, sollte rechtzeitig vor Antritt des Bundesfreiwilligendienstes mit der Wohngeldbehörde geklärt werden.

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    X

    kein Beitrag vorhanden

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    Y

    kein Beitrag vorhanden

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    Z

    zahlungsrelevante Vorgänge

    Zur Vermeidung von Verzögerungen in der Bearbeitung zahlungsrelevanter Informationen und zur Vermeidung von unnötigen Rückforderungen bittet das für die Durchführung des Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG)  zuständige Referat 203 um Beachtung folgender Hinweise:

    1. Bitte versehen Sie alle Schreiben an das Referat 203 mit der Freiwilligenkennung (ID).
    2. Anträge auf Kündigungen von Freiwilligenvereinbarungen
      Kündigungen von BFD-Vereinbarungen können nur durch das BAFzA oder durch die/den Freiwillgen ausgesprochen werden.
      Bei Kündigungswünschen der Einsatzstelle legt das BAFzA den Kündigungstermin unter Berücksichtigung der Kündigungsfristen fest. Die Unterschrift der Einsatzstelle ist erforderlich.
      Bei einer Kündigung durch die/den Freiwilligen ist ihre/seine Unterschrift und ggf. die Unterschrift der/des Erziehungsberechtigten erforderlich.
    3. Anträge auf Auflösungen
      Anträge auf Auflösung von BFD-Vereinbarungen setzen das Einvernehmen zwischen der Einsatzstelle und der/dem Freiwilligen voraus und müssen vom BAFzA bestätigt werden.
      Die Unterschriften der Einsatzstelle und der/des Freiwilligen (ggf. auch der/des Erziehungsberechtigten) sind erforderlich.
      Bei Vertragsauflösungen benennen Sie bitte den gewünschten Auflösungstermin (z. B.: mit Ablauf des 31.07.2016).
    4. Kontaktdaten
      Bitte richten Sie die
      - Anträge auf Kündigung bzw. Auflösung von Vereinbarungen sowie
      - Mitteilungen zu nicht erfolgten Dienstantritten und zu Tagen ohne Erstattungsanspruch (z. B. Krankengeldbezug, Leistungen nach dem Mutterschutzgesetz, unentschuldigte Fehlzeiten, Sonderurlaub, etc.)unverzüglich an das Referat 203 im BAFzA.

    Bitte keine doppelten Zusendungen!

    Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Servicetelefon des Referates 203:
    Tel.: 0221 3673-2500.

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    Zentralstelle

    Im Bundesfreiwilligendienst muss sich jede Einsatzstelle einer oder mehreren Zentralstellen zuordnen (§ 7 Abs. 3 Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG)). Die Zentralstellen betreuen die ihnen angehörigen Einsatzstellen bei der Durchführung des Bundesfreiwilligendienstes und übernehmen zentrale Verwaltungsaufgaben. Dazu gehört z. B. die Aufgabe, die pädagogische Begleitung der Freiwilligen zu organisieren. Darüber hinaus nehmen sie nach eigenen Kriterien die Verteilung der besetzbaren Freiwilligenplätze auf die ihnen angeschlossenen Einsatzstellen vor. Die Zentralstellen sind das Bindeglied zwischen dem Bundesamt und den Einsatzstellen sowie deren Trägern. Ohne Beteiligung der Zentralstelle kann im Bundesfreiwilligendienst auch eine anerkannte Einsatzstelle keine Vereinbarung mit Freiwilligen abschließen.
    Zentralstellen werden im Bundesamt mit eigenem Datensatz und eigenem Geschäftszeichen geführt. Dieses folgt dem Muster „ZSTDExxxxx“.

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    Zeugnis

    Nach § 11 Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG) obliegt die Ausstellung der Zeugnisse für die Freiwilligen im Bundesfreiwilligendienst den Einsatzstellen. Bei Beendigung des freiwilligen Dienstes erhalten die Freiwilligen von der Einsatzstelle ein schriftliches Zeugnis über Art und Dauer des freiwilligen Dienstes. Das Zeugnis dokumentiert die Leistungen und die Führung während der Dienstzeit. In das Zeugnis werden berufsqualifizierende Merkmale des Bundesfreiwilligendienstes aufgenommen.

    Auch wenn Freiwillige nur eine kurze Zeit Dienst geleistet haben oder überwiegend dienstunfähig erkrankt waren, besteht der Anspruch auf ein Dienstzeugnis. Hier reicht aber ein einfaches Zeugnis, das lediglich die Personaldaten der/des Freiwilligen, die Dauer des Dienstes und die Art der Beschäftigung enthält.
    Ein Muster des Zeugnisses und Hinweise zur Erstellung von Zeugnissen mit Formulierungen hinsichtlich der Bewertung der Leistung finden Sie bei den Downloads.

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    Zuverdienstgrenzen bei Frührentnerinnen/Frührentnern und bei Erwerbsminderung

    Bei Bezug einer Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze sind bestimmte Hinzuverdienstgrenzen zu beachten. Wer eine Rente vor Erreichen der Regelaltersgrenze als Vollrente in Anspruch nehmen möchte, darf nur einen Hinzuverdienst erzielen, der einen Betrag in Höhe von 450 Euro monatlich nicht übersteigt. Wird die Hinzuverdienstgrenze überschritten, führt dies nicht automatisch zum Wegfall der Rente, sondern gegebenenfalls zur Zahlung einer niedrigeren Teilrente wegen Alters, die einen höheren Hinzuverdienst erlaubt.

    Als Hinzuverdienst gelten unter anderem alle Einnahmen aus einer Beschäftigung, unabhängig davon, in welcher Form sie geleistet werden. Somit sind das aus dem Bundesfreiwilligendienst erzielte Taschengeld sowie unentgeltliche Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung mit dem jeweiligem Sachbezugswert der Sozialversicherungsentgeltverordnung als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Die Ableistung eines Freiwilligendienstes kann daher bei Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen zur Kürzung bis hin zum Wegfall des Rentenanspruchs führen.

    Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gelten nochmals differenziertere Regelungen. Zur Klärung sollten sich daher interessierte Freiwillige mit ihrem Rentenversicherungsträger in Verbindung setzen. Nach Angaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wird bei Aufnahme einer Beschäftigung durch den Rentenversicherungsträger stets geprüft, ob eine Erwerbsminderung noch vorliegt und damit ein Rentenanspruch weiterhin besteht.

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    Umfassende Informationen zum Bundesfreiwilligendienst finden Sie in den „Leitlinien zum Bundesfreiwilligendienst (LL-BFDG)“.