Aktenvernichtung aus Gründen des Datenschutzes
Beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben werden personenbezogene Daten von anerkannten Kriegsdienstverweigerern nur in dem Umfang verarbeitet, wie es für die Zwecke der Durchführung des Zivildienstgesetzes (ZDG) und des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes (KDVG) erforderlich ist.
In den letzten Wochen häufen sich die Anfragen von anerkannten Kriegsdienstverweigerern, die älter als 60 Jahre sind, nach Akteneinsicht oder erneuter Ausstellung einer Dienstzeitbescheinigung zur Vorlage bei der Deutschen Rentenversicherung.
Im Bundesamt sind keine Daten oder Akten von anerkannten Kriegsdienstverweigerern vorhanden, die das 60. Lebensjahr bereits vollendet haben. Die Daten werden komplett anonymisiert und sind nicht mehr wiederherzustellen. Außerdem ist das Bundesamt verpflichtet, diese Akten zu vernichten.
Gemäß § 7 der Verordnung über die Führung der Personalakten durch das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (Zivildienst-Personalaktenverordnung) in der Fassung vom 07. November 2003 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003, Teil I Nr. 55 vom 19.11.2003, S. 2261 und 2262) ist die Grundakte bis zum Ablauf des Jahres, in dem der Kriegsdienstverweigerer das 45. Lebensjahr vollendet hat, aufzubewahren. Danach ist sie dem Bundesarchiv zur Übernahme anzubieten. Grundakte und Tauglichkeitsakte, die vom Bundesarchiv nicht übernommen werden, sind zu vernichten. Im Übrigen gelten § 12 Abs. 2 und 4 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes.
Zur Klärung der Rentenverläufe bei den Geburtsjahrgängen vor 1973 ist der Zugriff auf Daten notwendig; insoweit besteht eine Sondersituation. Dementsprechend besteht eine besondere Vereinbarung zwischen dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und dem Bundesamt hinsichtlich einer Übergangsregelung. In diesen Fällen ist eine Aufbewahrung bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres zugelassen. Danach werden jedoch auch nach dieser Übergangsregelung die Daten gelöscht und die Akten dem Bundesarchiv zur Übernahme angeboten bzw. bei Nicht-Übernahme vernichtet.