Die Beitragsbemessungsgrenze in der allg. Rentenversicherung wurde geändert auf 8.450 Euro monatlich ab 01.01.2026.
Entsprechend der Regelung in § 2 Ziff. 4 a und § 2 Satz 2 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes erhöht sich damit das zulässige Taschengeld von bisher 644 Euro monatlich auf 676 Euro monatlich ab 01.01.2026.
Weiterhin ändern sich die Sachbezugswerte nach § 2 der Sozialversicherungsentgeltverordnung wie folgt:
- Der Sachbezugswert für Verpflegung steigt für 2026 von bisher 333 Euro monatlich auf 345 Euro monatlich. Es gibt ebenfalls neue Teilbeträge für Frühstück/Mittagessen/Abendessen. bzw. Tageswerte.
- Der Sachbezugswert für Unterkunft steigt für 2026 von bisher 282 Euro monatlich auf 285 Euro monatlich. Abweichende Beträge sind aufgrund von Mehrfachbelegungen etc. möglich.
Die Zentralstelle BAFzA hat hierzu eine entsprechende Arbeitshilfe im Downloadbereich des Informationsportals hinterlegt.
Bei bereits in 2024 begonnenen und in das Kalenderjahr 2025 hinreichenden Vereinbarungen gilt Folgendes:
- Bei Gewährung von unentgeltlicher Verpflegung/unentgeltlicher Unterkunft ist eine Vertragsänderung nicht zwingend erforderlich und sollte aufgrund des hohen verwaltungstechnischen Aufwandes die Ausnahme bleiben.
- Bei Gewährung von Geldersatzleistungen für Unterkunft und Verpflegung ist eine Vertragsänderung dann erforderlich, wenn die gezahlten Beträge geändert werden.