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Haftung und Schäden - Regress - Rechtsschutz

Zivildienstleistende waren über den Bund weder haftpflicht- noch rechtsschutzversichert.

Haftung

Der Bund haftet im Rahmen der Amtshaftung, wenn ehemalige Zivildienstleistende bei einer ihnen zugewiesenen dienstlichen Tätigkeit vorsätzlich oder fahrlässig dritte Personen geschädigt haben. Wenn der ehemalige Zivildienstleistende den Schaden beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs verursacht hatte, muss jedoch vorrangig die Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs eintreten.

Musste der Bund im Rahmen der Amtshaftung einen Schaden ersetzen, kann das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben den Schaden verursachenden ehemaligen Zivildienstleistenden in Regress nehmen.
Schäden am Eigentum der Dienststelle sind keine Drittschäden. Der Bund haftet hierfür nicht.

Persönliche Haftung des Zivildienstleistenden

Wenn ein ehemaliger Zivildienstleistender in seiner Freizeit einen Schaden verursacht hat, gelten privatrechtliche Haftungsgrundsätze; das bedeutet: Er hat den Schaden als Privatperson verursacht und muss diesen auch selbst ersetzen.

Hat er hingegen bei einer dienstlichen Tätigkeit eine dritte Person geschädigt, darf diese den ehemaligen Zivildienstleistenden keinesfalls direkt in Anspruch nehmen. Schadensersatzansprüche Dritter sind immer gegenüber dem Bund geltend zu machen.

Regress

Das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben nimmt Dritte (und ggf. deren Versicherungen) für Schäden in Anspruch, die dem Bund  im Zusammenhang mit der Schädigung eines ehemaligen Zivildienstleistenden entstanden sind.

Kontakt

Lars Körner
Telefon: 0221 3673-1012


Postanschrift:
Bundesamt für Familie und
zivilgesellschaftliche Aufgaben
50964 Köln


Besucheranschrift:
An den Gelenkbogenhallen 2-6
50679 Köln

Dabei handelt es sich insbesondere um den Aufwand für Heilbehandlungskosten und Kosten aufgrund der Weitergewährung des Unterhalts (Sold, Entlassungsgeld usw.) während der Dienstunfähigkeit des ehemaligen Zivildienstleistenden.