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Kriegsdienstverweigerung (KDV)

Unabhängig von der Aussetzung der allgemeinen Wehrpflicht bleibt das Recht, den Kriegsdienst mit der Waffe aus Gewissensgründen gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Grundgesetzes zu verweigern, bestehen.

Der Antrag auf Kriegsdienstverweigerung ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw) einzureichen. Das BAPersBw bestätigt den Eingang des Antrags und leitet diesen nach Feststellung der gesundheitlichen Eignung im Rahmen der Musterung (siehe Ausnahmen mit Gültigkeit ab 01.01.2026 unten) an das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) weiter, das über den Antrag entscheidet.

Über den Antrag kann durch das BAFzA entschieden werden, wenn folgende Dokumente vorliegen:

  • ein kurzes Anschreiben mit Berufung auf das Grundrecht der Kriegsdienstverweigerung im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes und Ihrer Unterschrift
  • einen vollständigen tabellarischen Lebenslauf
  • eine ausführlich und persönlich verfasste Begründung, in der die Beweggründe für die Gewissensentscheidung dargestellt werden

    Bitte beachten Sie:
    Die Begründung Ihrer Gewissensentscheidung erfordert eine persönliche und individuelle Auseinandersetzung mit der Frage, weshalb Sie den Kriegsdienst mit der Waffe verweigern. Allgemeine Formulierungen, vorgefertigte Argumentationen oder nicht aus Ihrer Hand stammende oder mittels künstlicher Intelligenz erzeugte Inhalte genügen den Anforderungen nicht.

Hinweis

Der Antrag auf Kriegsdienstverweigerung ist beim

Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
- Wehrersatzbehörde -
Militärringstraße 1000
50737 Köln

zu stellen. Bitte beachten Sie dies bei Ihrer Antragstellung.

Die Bearbeitung erfolgt in der Reihenfolge der Antragseingänge. Voraussetzung für eine zügige Bearbeitung durch das BAFzA ist das Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen. Diese umfassen neben den bereits aufgeführten Dokumenten auch den bestandskräftigen Musterungsbescheid, der nach der Eignungsfeststellung durch die Bundeswehr ausgestellt wird.

Änderungen nach Wehrdienstmodernisierungsgesetz (WDModG) zum 01.01.2026:

Nach § 13 KDVG n. F. kann die Weiterleitung der Anträge von ungedienten Wehrpflichtigen, die vor dem 01.01.2010 geboren wurden, ohne vorherige Musterung des Antragsstellenden durch das BAPersBw an das BAFzA erfolgen. Dem Antrag sind nach wie vor ein tabellarischer Lebenslauf sowie die umfassende Begründung der Gewissensentscheidung beizufügen.

Ein rechtskräftiger Anerkennungsbescheid bleibt auch im Spannungs- oder Verteidigungsfall gültig. Nach § 1 Absatz 2 KDVG müssen anerkannte Kriegsdienstverweigerer bei Eintritt des Spannungs- oder Verteidigungsfalles zivilen Ersatzdienst leisten.

Die gesetzliche Regelung gibt vor, dass die Einreichung des Antrages auf Kriegsdienstverweigerung zwingend beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw) erfolgen muss:

Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
- Wehrersatzbehörde -
Militärringstraße 1000
50737 Köln

Grund hierfür ist einerseits die Registrierung des Antragstellenden inklusive Vergabe einer Personenkennziffer (PK) sowie das Erfordernis, dass vor der Bearbeitung grundsätzlich die Feststellung der gesundheitlichen Eignung im Rahmen der Musterung stattzufinden hat, die im Zuständigkeitsbereich der Bundeswehr liegt. Im Anschluss an die Musterung werden die Anträge an das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) zur Entscheidung weitergeleitet.

Ausnahmeregelung nach Wehrdienstmodernisierungsgesetz (WDModG):

Auch die Anträge von Ungedienten, die vor dem 01.01.2010 geboren wurden, sind beim BAPersBw zu stellen. Dort werden die Personen registriert und die Anträge vom BAPersBw ggf. auch ohne Musterung unmittelbar an das BAFzA weitergeleitet.

Das BAFzA ist ausschließlich für die inhaltliche Entscheidung verantwortlich, sobald der vollständige Antrag seitens der Bundeswehr weitergeleitet wird, und besitzt keine Befugnis, den Antrag direkt entgegen zu nehmen oder an das BAPersBw weiterzuleiten.

Der Antrag muss die Berufung auf das Grundrecht der Kriegsdienstverweigerung im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes enthalten. Ein vollständiger tabellarischer Lebenslauf und eine persönliche ausführliche Begründung für die Gewissensentscheidung sind dem Antrag beizufügen.

Im Rahmen der Begründung muss die antragsstellende Person darlegen, warum sie den Kriegsdienst mit der Waffe aus Gewissensgründen verweigert. Diese Begründung ist eigenständig zu verfassen, d.h. eine allgemeine, formelhafte Begründung reicht nicht aus, da die individuelle Darstellung der persönlichen Beweggründe entscheidend ist.

Darüber hinaus bedarf es für die Anerkennung durch das BAFzA grundsätzlich eines bestandskräftigen Musterungsbescheids, den die Bundeswehr nach der Feststellung der gesundheitlichen Eignung ausgestellt.

Ausnahmeregelung nach Wehrdienstmodernisierungsgesetz (WDModG):

Nach § 13 KDVG n.F. kann die Weiterleitung der Anträge von ungedienten Wehrpflichtigen, die vor dem 01.01.2010 geboren wurden, ohne vorherige Musterung des Antragsstellenden durch das BAPersBw an das BAFzA erfolgen. Dem Antrag sind nach wie vor ein tabellarischer Lebenslauf sowie die umfassende Begründung der Gewissensentscheidung beizufügen.

Der Nachweis eines Musterungsbescheides ist erforderlich, um die Wehrfähigkeit der antragsstellenden Person festzustellen. Diese stellt eine formale Grundlage für das Verfahren dar, da nur Personen, die wehrdienstfähig sind, einen Anspruch auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer haben.

Grund hierfür ist das geltende Rechtsschutzinteresse. Personen, die aus anderen Gründen nicht zum Wehrdienst einberufen werden können; fallen nicht unter eben dieses Rechtsschutzinteresse, sodass eine Entscheidung über den Antrag auf Kriegsdienstverweigerung nicht erforderlich ist.

Ausnahmeregelung nach Wehrdienstmodernisierungsgesetz (WDModG):

Für alle ungedienten Personen, die vor dem 01.01.2010 geboren wurden, kann das BAPersBw den Antrag auch ohne Musterung zur Entscheidung an das BAFzA weiterleiten. Die Ausnahmeregelung dient der Entlastung der Bundeswehr, um die vorhandenen Musterungskapazitäten vornehmlich für die Personen einzusetzen, die ihre Bereitschaft für einen freiwilligen Wehrdienst erklärt haben.

Grundsätzlich kann ein Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer jederzeit von Personen gestellt werden, die der Wehrpflicht unterliegen.

Nach aktueller Gesetzeslage betrifft die Wehrpflicht Männer im Alter von 18 bis 60 Jahren. In jedem anderen Fall kommt eine Einberufung zum Wehrdienst deshalb nicht in Betracht, weil die Person noch nicht oder nicht mehr wehrpflichtig ist. Damit ist das Rechtsschutzinteresse nicht gegeben und es besteht kein schutzwürdiges Interesse, das eine Bescheidung des Antrags erfordert.

Achtung: Wehrpflicht ist nicht gleich Wehrpflicht. Oft wird von der Wehrpflicht gesprochen, wenn es um eine verpflichtende Einberufung zum Grundwehrdienst geht. Das ist hier nicht gemeint. Vielmehr geht es um die grundsätzliche Frage, wer der Wehrpflicht unterliegen kann. Nach aktueller Rechtslage gibt es keine verpflichtende Einberufung zum Wehrdienst. Das heißt, es droht keine zwangsweise Heranziehung!

Die Bearbeitung der Anträge erfolgt grundsätzlich in der Reihenfolge ihres Eingangs. In der Regel ist mit einer Bearbeitungsdauer von mehreren Wochen bis zu wenigen Monaten zu rechnen. Aufgrund des derzeit hohen Antragsaufkommens kann es jedoch zu verlängerten Bearbeitungszeiten kommen.

Voraussetzung für eine zügige Bearbeitung ist die vollständige Einreichung aller erforderlichen Unterlagen. Diese umfassen neben den bereits aufgeführten Dokumenten auch den Musterungsbescheid, der nach der Eignungsfeststellung durch die Bundeswehr ausgestellt wird.

Nach § 13 Abs. 2 KDVG soll das BAFzA über Anträge, die ohne vorherige Musterung weitergeleitet werden, innerhalb von 9 Monaten nach Eingang beim BAPersBw entscheiden.

Wir bitten darum, von frühzeitigen Sachstandsanfragen abzusehen, da diese die Bearbeitung aller Anträge zusätzlich verzögern können.

Ausnahmeregelung nach Wehrdienstmodernisierungsgesetz (WDModG):

Für alle ungedienten Personen, die vor dem 01.01.2010 geboren wurden, kann das BAPersBw den Antrag auch ohne Musterung zur Entscheidung an das BAFzA weiterleiten. Die Ausnahmeregelung dient der Entlastung der Bundeswehr, um die vorhandenen Musterungskapazitäten vornehmlich für die Personen einzusetzen, die ihre Bereitschaft für einen freiwilligen Wehrdienst erklärt haben.

Ihr Antrag auf Kriegsdienstverweigerung (KDV) entfaltet grundsätzlich aufschiebende Wirkung (siehe § 3 Absatz 2 Satz 1 KDVG), was bedeutet, dass Sie ab dem Zeitpunkt der Antragstellung nicht gegen Ihren Willen zum Dienst an der Waffe verpflichtet werden können. Dies gilt jedoch nur in Friedenszeiten. Im Spannungs- oder Verteidigungsfall ändert sich die Rechtslage und eine Einberufung ist möglich (siehe § 11 Absatz 1 Nr. 1 KDVG).

Bitte beachten Sie hier die Änderungen, die sich aus dem Wehrdienstmodernisierungsgesetz ergeben:

Nach Einführung des Wehrdienstmodernisierungsgesetzes gilt der Wegfall der aufschiebenden Wirkung im Spannungs- und Verteidigungsfall nicht für Antragsteller, die vor dem 1. Januar 2010 geboren sind. Da in diesen Fällen die Bearbeitung des Antrags auf Kriegsdienstverweigerung längere Zeit in Anspruch nehmen kann (bis zu 9 Monate seit Eingang beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr, siehe § 13 Absatz 2 KDVG), entfalten diese Anträge in jedem Fall eine aufschiebende Wirkung (siehe § 13 Absatz 3 KDVG, wonach § 11 Absatz 1 Nr. 1 KDVG keine Anwendung findet), weshalb eine Verpflichtung zum Dienst an der Waffe gegen den Willen des Antragstellers, selbst bei einer Reaktivierung der Wehrpflicht oder bei Eintritt des Spannungs- oder Verteidigungsfalls, während der Bearbeitungszeit des Antrages, nicht möglich ist.

Ja, rechtskräftige Anerkennungsbescheide behalten ihre Gültigkeit auch im Spannungs- oder Verteidigungsfall. Personen, die als Kriegsdienstverweigerer anerkannt wurden, müssen bei Eintreten des Spannungs- oder Verteidigungsfalles zivilen Ersatzdienst leisten.

 

Für die Rücknahme von Kriegsdienstverweigerungen ist das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) direkt zuständig. Für den Verzicht muss eine formlose, unterzeichnete Erklärung an das BAFzA gesendet werden (Postanschrift: Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben, 50964 Köln). Darin muss die betreffende Person unter Angabe ihrer Personenkennziffer oder hilfsweise Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift erklären, dass sie „nicht mehr aus Gewissensgründen daran gehindert ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu leisten“.

Bis zum 31.12.2025 galt das Wehrpflichtgesetz (WPflG) in der Fassung vom 15. August 2011. Der verpflichtende Wehrdienst ist seit 2011 ausgesetzt, aber nicht aufgehoben. Unabhängig davon bleibt das Recht auf Kriegsdienstverweigerung nach Artikel 4 Absatz 3 des Grundgesetzes weiterhin bestehen.

Mit dem Wehrdienstmodernisierungsgesetz (WDModG) gelten ab dem 01.01.2026 für Anträge von Personen, die vor dem 01.01.2010 geboren wurden, modifizierte Regelungen in Bezug auf die grundsätzlich erforderliche Eignungsfeststellung (Musterung).

Das BAFzA ist ausschließlich für die Bearbeitung und Entscheidung von Anträgen auf Kriegsdienstverweigerung verantwortlich. Für Informationen zu aktuellen Gesetzgebungen oder geplanten Änderungen wird empfohlen, sich an die zuständigen Bundesministerien zu wenden oder offizielle Informationsquellen des Bundes zu nutzen, wie unter anderem www.bundesregierung.de.

Hinweise

Sofern Sie in der Vergangenheit einen Bescheid über die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beziehungsweise vor 2011 vom Bundesamt für den Zivildienst (BAZ), erhalten haben, so ist dieser nach wie vor rechtsgültig. Es bedarf demnach auch darüber hinaus keiner weiteren Bestätigung, dass Sie als Kriegsdienstverweigerer anerkannt sind.

Dennoch kann, soweit ein berechtigtes Interesse Ihrerseits besteht beispielsweise zu Nachweiszwecken, über folgende E-Mail-Adresse: eine Zweitausfertigung beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA, ehemals BAZ) mit der entsprechenden Begründung angefordert werden. Hierfür benötigen wir zwecks Authentifizierung folgende Angaben: Personenkennziffer, Name, Adresse, Geburtsdatum, Geburtsort. Sollten Ihnen diese Angaben nicht vollumfänglich vorliegen, können Sie alternativ eine unterschriebene Kopie Ihres Personalausweises übersenden. Diese Kopie wird nach Feststellung der Identität unverzüglich vernichtet. Im Anschluss lassen wir Ihnen eine Bestätigung über die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zukommen, sofern eine solche durch das BAFzA beziehungsweise durch das ehemalige BAZ in der Vergangenheit erfolgt ist.

Eine Übersendung von Akten und Unterlagen bezüglich Ihrer Kriegsdienstverweigerung ist nicht möglich, da diese fristgerecht gelöscht wurden. Gemäß § 12 Absatz 2 des Gesetzes über die Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe aus Gewissensgründen (Kriegsdienstverweigerungsgesetz -KDVG-), werden Akten über das Anerkennungsverfahren eines anerkannten Kriegsdienstverweigerers, der nicht gemäß Artikel 12a Absatz 2 des Grundgesetzes zivildienstpflichtig ist, ein Jahr nach dem Abschluss des Anerkennungsverfahrens vernichtet. Eine Zivildienstpflicht besteht seit der Aussetzung der Wehrpflicht in Deutschland nicht.

Aufgrund des aktuell hohen Antragsaufkommens kann es zu verlängerten Bearbeitungszeiten kommen. Wir bitten darum, von frühzeitigen Sachstandsanfragen abzusehen, da diese die Bearbeitung aller Anträge zusätzlich verzögern können.