Mobilitätszuschlag
Der Mobilitätszuschlag ist ein finanzieller Ausgleich der Nachteile, die dem Zivildienstleistenden durch das heimatferne Ableisten des Zivildienstes entstanden sind. Er ist kein Ersatz der tatsächlichen Fahrkosten, sondern ein davon unabhängig berechneter Zuschuss. Der Mobilitätszuschlag wird zusätzlich zu den Reisebeihilfen für Familienheimfahrten gewährt.
Ein Anspruch auf die Zahlung von Mobilitätszuschlag besteht, wenn
- das Wohnen in einer dienstlichen Unterkunft schriftlich angeordnet war
und
- die Entfernung zwischen der dienstlichen Unterkunft und dem Wohnort vor der Einberufung mehr als 30 Kilometer betrug
und
- Anspruch auf Geld- und Sachbezüge bestand
(Bitte unbedingt beachten: Kein Anspruch bei Erkrankung zu Hause)
Ein Verzicht des ehemaligen Zivildienstleistenden auf den Mobilitätszuschlag ist unzulässig.
Ehemalige Zivildienststellen können die Erstattung der gezahlten Mobilitätszuschläge beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragen.

